OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2016, Az. 6 U 166/15
§ 5 UWG, § 5a UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit „HU/AU“ neben anderen Leistungen keine Irreführung beinhaltet. Der potentielle Kunde gehe bei einer solchen Angabe nicht davon aus, dass die Werkstatt selbst die Untersuchung durchführe, da allgemein bekannt sei, dass üblicherweise zugelassene Prüfer in die Werkstatt kommen und die entsprechenden Untersuchungen durchführten. Soweit sich aus weiteren Elementen der Werbung kein gegenteiliger Eindruck ergebe, sei diese Werbung somit zulässig. Eine Aufklärung, welches Prüfinstitut die Untersuchungen vornehme, sei in der Werbung nicht erforderlich. Ebenso hatte in dieser Frage bereits das LG Frankfurt/Oder entschieden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit Hauptuntersuchung).
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