OLG Frankfurt a.M.: Nur symbolische Benutzung reicht nicht zum Rechtserhalt einer Marke

veröffentlicht am 24. Januar 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 U 7/16
§ 26 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine nur symbolische Benutzung zum Schein nicht für die Rechtserhaltung einer Marke ausreicht. Legt der Kläger dar, dass er keine Benutzungshandlungen im entscheidenden Zeitraum habe feststellen können, treffe den beklagten Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast zu Art und Umfang behaupteter Benutzungshandlungen. Von ernsthaften Benutzungshandlungen, die dem Markeninhaber zuzurechnen seien, könne nur dann ausgegangen werden, wenn dieser eine Gegenleistung erhalten habe. Dies müsse auch – z.B. anhand von Lizenz- oder Vertriebsvereinbarungen – nachgewiesen werden. Erfolge solch ein Nachweis nicht, sei von bloß symbolischen Benutzungshandlungen auszugehen, die allein zum Erhalt der Marke vorgenommen würden. Solche genügten aber gerade nicht für die Annahme einer erforderlichen ernsthaften Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – symbolische Markenbenutzung).


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