OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2018, Az. 6 U 150/17
§ 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 443 BGB, § 477 BGB; § 938 ZPO
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hinweis „3 Jahre Garantie“ auf der Verpackung eines im stationären Einzelhandel angebotenen Produkts nicht ausreichend ist, wenn auf der Verpackung keine weiteren Hinweise zu der Garantie zu finden sind und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiterführenden Informationen erhält. Der Hersteller des Produkts verstoße damit gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil er dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalte. Die Einstellung der Garantiebedingungen auf einer Internetseite genüge nicht, wenn der Verbraucher nirgendwo auf diese Seite hingewiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Garantiewerbung).
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