OLG Frankfurt a.M.: „Preis 1 EUR“ für BMW 318d auf eBay führt nicht zu wirksamem Kaufvertrag / Abbruchjäger, Schnäppchenjäger

veröffentlicht am 21. September 2020

OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, Az. 6 U 155/19
§ 119 BGB, § 133 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass nicht jedes eBay-Angebot zu einem Pkw mit der Angabe „Preis 1,00 EUR“ auch zu einem wirksamen Kaufvertrag über einen Kaufpreis von 1 EUR führt.Der Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, so der Senat, dass es sich bei der Angabe „Preis: 1,00 EUR“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot stehe, um ein Versehen gehandelt habe und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 EUR habe verkaufen wollen. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

In dem Rechtsstreit

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.7.2019 durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtliche keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 13.245,50 € nicht zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Beklagte bot bei eBay einen Marke1 Typ1, Erstzulassung 4/2011, Laufleistung 172.000 km im Wert von mindestens 12.000,- € an. In dem Angebot findet sich die Angabe „Preis: € 1,00“. In dem ausführlichen Angebot werden die Ausstattung und die Eigenschaften des Fahrzeugs ausführlich beworben. Es heißt in dem Angebot:

„Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholten und bar vor Ort gezahlt werden. … Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“

Damit wird aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots deutlich, dass es sich bei der Angabe „Preis: € 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte. Diese Auslegung seiner Willenserklärung nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont ist eindeutig. Der Beklagte muss sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots bei eBay ein Fehler unterlaufen ist, indem er ein Angebot zum Sofort-Kauf abgegeben hat, wenn sich aus dem Kontext des Angebots klar ergibt, dass eine Versteigerung gewollt war.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen wollte, dass es an dieser Eindeutigkeit fehlt, der Sofort-Kauf-Angabe also Bedeutung beimessen wollte, läge eine sogenannte perplexe Willenserklärung, also eine in sich widerspruchsvolle Erklärung, vor, die ebenfalls einen Vertrag nicht zustande bringen könnte.

Maßgebend für die Auslegung einer Willenserklärung ist auch im Falle eines eBay-Angebots § 133 BGB, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind dagegen für die Auslegung irrelevant.

Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Beklagte – das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages unterstellt – seine auf ihren Abschluss gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten hätte. Denn er hat gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dieser möge die Transaktion abbrechen, weil der Preis von einem Euro als Startpreis, nicht als Sofort-Kauf-Preis gemeint gewesen sei. Hierin liegt eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diese Anfechtung nicht stillschweigend aufgehoben mit der Folge, dass der bisherige Kaufvertrag fortzuführen gewesen wäre. Bei der Anfechtung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, dessen Ausübung zur Folge hat, dass das anfechtbare Rechtsgeschäft, hier die auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung, gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Rücknahme einer Anfechtungserklärung ist ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten nach Ausübung des Anfechtungsrechts hätte daher den Willen zum Abschluss eines neuen Kaufvertrages zu gleichen Konditionen zum Ausdruck bringen müssen. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Zwar ist der Beklagte auf die Frage des Klägers, wann der das Auto abholen könne, formal eingegangen, indem er ihm mitteilte, er solle „um 22.00 Uhr da“ sein. Dieser Vorschlag war allerdings mit Rücksicht darauf, dass der Kläger rund 250 km von Stadt1 entfernt in Stadt2 lebt, ersichtlich nicht ernst gemeint. Darauf deutet auch die letzte E-Mail des Beklagten an den Kläger im Rahmen der über eBay geführten Korrespondenz hin, wenn es dort wortwörtlich heißt:

„Dann schreibst du mir noch so fresch abholtermin, als würd ich dir ein Auto über 12000 Euro schenken, (…).“

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 13.246,- € festzusetzen.“

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