OLG Frankfurt a.M.: Teilname an Gewinnspiel darf von der Einwilligung in Werbung abhängig gemacht werden / Nichtkoppelungsgebot

veröffentlicht am 23. August 2019

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019, Az. 6 U 6/19
Art. 2 lit. h RL 95/46/ EG, Art. 7 Abs. 4 DSGVO, Art. 42 DSGVO, § 7 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Es bestünden, so der Senat, gegen die Wirksamkeit dieser Einwilligung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Verbraucher freiwillig der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt habe und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden sei (hier: „Strom & Gas“). „Freiwillig“ sei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/ EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene müsse, so das OLG Frankfurt a.M., eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund Art. 42 DSGVO). Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche dafür nicht aus (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 149 f). Einer Freiwilligkeit stehe nach der Rechtsprechung des Frankfurter Senats (vgl. GRUR-RR 2016, 421 – Überschaubare Partner- liste, juris-Rn. 18; GRUR-RR 2016, 252 – Partnerliste, juris-Rn. 24) nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft sei. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ sei. Die Einwilligung des Verbrauchers erfülle diese Voraussetzung, wenn sich aus ihr klar ergebe, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst würden, d.h. auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie sich beziehe (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 24 – Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH WRP 2017, 700 Rn. 25). Unabhängig von einer etwaigen AGB-Kontrolle sei eine Einwilligungserklärung daher unwirksam, wenn sie nicht klar erkennen lasse, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken solle (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rnr. 149 g). An der erforderlichen Klarheit könne es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden solle, so groß sei, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen werde (vgl. Senat – Partnerliste a.a.O., Rn. 26: 59 Unternehmen). Davon könne hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.


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