OLG Frankfurt a.M.: Unlautere Kundenabwerbung durch Nutzung anvertrauter Adressen?

veröffentlicht am 20. Juli 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.01.2016, Az. 6 U 21/15
§ 4 Nr. 4 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unlautere Abwerbung von Kunden grundsätzlich vorliegen kann, wenn der Werbende dazu Adressmaterial verwendet, welches ihm anvertraut worden ist. Unter den Begriff eines solchen wertvollen Adressmaterials fallen jedoch nicht Adressen, welche auch öffentlich zugänglich sind und z.B. über das Internet abgerufen werden können (hier: Adressen von Tankstellen), auch wenn diesbezüglich ein gewisser Aufwand erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Abwerbung von Kunden).


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