OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsverfügung in Deutschland wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

veröffentlicht am 21. November 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 U 109/16
Art. 15 GGV, Art. 17 GGV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters wegen dessen Verletzung eine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsverfügung auch dann erwirken kann, wenn er es versäumt hat, wegen einer bereits früher im Ausland begangenen Verletzungshandlung vor dem dafür zuständigen ausländischen Gericht am Sitz des Verletzers ein unionsweites Verbot zu beantragen. Zwar begründe die in einem Mitgliedsstaat begangene Verletzung in der Regel eine Wiederholungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Union, jedoch sei dies nicht allein für die Eilbedürftigkeit entscheidend. Es sei nachvollziehbar, wenn der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich nach einer Verletzung in einem Land entscheide, an Stelle eines möglichen unionsweiten Verbots erst dann Einzelverbote für einzelne Länder zu erwirken, wenn es dort ebenfalls zu Verletzungshandlungen komme. Darauf habe  zunächst kein Hinweis bestanden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungsverfügung wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster).


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