OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsschutz für ein Kunstwerk an einem bestimmten Ort

veröffentlicht am 27. Januar 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.07.2016, Az. 11 U 133/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 14 UrhG, § 17 UrhG, § 97 UrhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung auch dann vorliegen kann, wenn ein Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird. Werde ein Kunstwerk (hier: eine Plastik) so konzipiert, dass es mit dem Ort der Aufstellung (hier: Hochhausdach) korrespondiere, verletze die Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort (Untergeschoss) den Urheber in seinem Anspruch auf Erhalt seines unveränderten Kunstwerks, weil der geistig-ästhetische Gesamteindruck verändert werde. Zwar könnten Eigentumsrechte Dritter sowie damit verbundene wirtschaftliche Interessen dem Anspruch des Urhebers entgegenstehen, so dass eine Abwägung zu erfolgen hätte. Vorliegend habe die Beklagte jedoch nicht konkret und plausibel darlegen können, dass überwiegende eigene Interessen der Reinstallation des Kunstwerks entgegenstünden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Standortgebundenes Kunstwerk).


Wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen?

Sollen Sie ein fremdes Werk auf rechtswidrige Weise genutzt haben? Oder wurde Ihr Werk von Dritten ohne Ihre Einwilligung verwendet? Haben Sie bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I