OLG Frankfurt a.M.: Verletzung einer 3D-Marke durch einen Parfumflakon

veröffentlicht am 31. Januar 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 220/15
Art. 9 UMV; Art. 4 Kosmetik-VO, Art. 5 Kosmetik-VO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Parfumflakon eine eingetragene dreidimensionale Marke verletzen kann, wenn dieser Flakon besondere Auffälligkeit aufweist und der geschützten Marke hinreichend ähnlich ist. Dafür müsse der Verkehr die Form einer Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis auffassen, was grundsätzlich zunächst nicht der Fall sei. Die Form oder Verpackung einer Ware geschehe in der Regel aus Gründen der Ästhetik und nicht, um auf eine betriebliche Herkunft hinzudeuten. Vorliegend liege jedoch eine erhebliche Abweichung der Gestaltung vom Branchenüblichen vor, so dass eine herkunftshinweisende Funktion anzunehmen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – 3D-Marke Parfumflakon).


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