OLG Frankfurt a.M.: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs macht Unterlassungserklärung unwirksam / VENOM

veröffentlicht am 19. April 2021

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19
§ 305 BGB, § 307 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es sich bei einer vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: im Markenrecht) um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine darin enthaltene Klausel, welche den uneingeschränkten Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Unterlassungsschuldners dar und sei damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigten. Nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion sei damit der gesamte Unterlassungsvertrag unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs macht Unterlassungserklärung unwirksam / VENOM).


Rechtsanwalt für Markenrecht

Ich helfe Ihnen im Markenrecht als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


I