OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit nur Teilen eines Testergebnisses ist irreführend

veröffentlicht am 18. Januar 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2018, Az. 6 U 127/17
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung, die auf positive Teilergebnisse eines Tests der Stiftung Warentest hinweist, jedoch das demgegenüber schlechtere Gesamtergebnis nicht erwähnt, irreführend ist. Eine Täuschung des Verbrauchers liege nicht nur dann vor, wenn Ergebnisse des Tests objektiv falsch wiedergegeben würden, sondern könne sich auch daraus ergeben, dass durch das Weglassen bestimmter Angaben ein falscher Eindruck entstehe. Vorliegend seien die Einzelnoten veröffentlicht worden, die rechnerisch einen Durchschnitt von „befriedigend“ ergeben. Das Gesamtergebnis von tatsächlich „ausreichend“, welches aufgrund weiterer Abwertungen erfolgte, wurde jedoch weggelassen. Dies wurde dem Händler untersagt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit unvollständigem Testergebnis).


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