OLG Frankfurt a.M.: Wiederholungsgefahr für Verstoß gegen ÖkoVO entfällt nicht durch nachträgliche Zertifizierung

veröffentlicht am 2. August 2021

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021, Az. 6 W 23/21
§ 8c UWG, § 3a UWG, Art. 28 ÖkoVO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr für einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b ÖkoVO nicht dadurch entfällt, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lasse. Grund hierfür sei, dass die Zertifizierung nur eine bestimmte, zeitlich beschränkte Gültigkeit habe und nicht sichergestellt sei, dass die Zertifizierung nach Ablauf erneuert werde. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Mehrere an einem Tag versendete Abmahnungen an verschiedene Adressaten stellen eine (1) Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG).

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