OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2016, Az. 6 U 214/15
§ 3a UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die erforderliche Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes fehlt, wenn der Antragsteller zu lange zuwartet (hier ca. 3 Monate), nachdem ihm die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ergibt. Dies gelte auch dann, wenn die rechtliche Einordnung des Verhaltens als Wettbewerbsverstoß erst später erfolgt sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das TMG wegen Nichtangabe der zuständigen Aufsichtbehörde nicht vor, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit gar nicht Gegenstand des Internetauftritts sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Dringlichkeitsvermutung).
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