OLG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz bei fehlerhafter Wirtschaftsauskunft auf Bonitätsanfrage

veröffentlicht am 1. April 2009

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2008, Az. 22 U 104/06
§§
278 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat einem Unternehmen Schadensersatz gegen eine Wirtschaftsauskunftei zugesprochen, da die von der Auskunftei erteilten Auskünfte unvollständig und falsch waren. Die Beklagte habe der Klägerin eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren Daten geschuldet. Diese Pflicht habe sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung und die Empfehlung eines Kreditrahmens falsch gewesen seien. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet gewesen sei und die abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seien öffentlich verfügbare Informationen gewesen. Eine Wirtschaftsauskunftei könne in zulässiger Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig vom Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1410 m.w.N.).

Wenn die Beklagte hiervon im vorliegenden Fall, weil „der entsprechende Mitarbeiter, entgegen der bis dahin mit ihm gemachten Erfahrungen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet hat“, keinen Gebrauch gemacht habe, habe sie die Folgen einer solchen vermeidbaren Fehleinschätzung ihrer Mitarbeiter zu vertreten. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Allein aus dem Hinweis in der Auskunft, dass die Beklagte keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens des Kunden habe, konnte die Klägerin nicht den Rückschluss ziehen, dass die Beklagte noch nicht einmal für den wirtschaftlichen Verkehr notwendigen Informationen bezüglich dieses Unternehmens und ihrer Inhaber eingeholt hatte, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte, die ein „Frühwarnsystem“ eingerichtet hatte, die grundlegenden im Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie z. B. eine zwei Jahre zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Geschäftspartner, berücksichtigen werde.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten, Rechtsnachfolgerin einer Auskunftei, Ersatz des Schadens, welchen sie durch eine fehlerhaft erteilte Wirtschaftsauskunft erlitten hatte. Die Parteien hatten einen Rahmenvertrag über die Erteilung von Wirtschaftsinformationen abgeschlossen, wonach die Beklagte verpflichtet war, alle verfügbaren bewertungserheblichen Daten zu ermitteln, diese auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sachgerecht auszuwerten und auf dieser Grundlage eine Abschätzung des Unternehmensrisikos und der Insolvenzwahrscheinlichkeit eines abgefragten Unternehmens vorzunehmen. Im Januar 2004 lieferte die Klägerin einem ihrer Kunden Waren, die sie mit 6.816,62 EUR in Rechnung stellte. Als im Februar eine weitere Bestellung einging, fragte die Klägerin bezüglich dieser Kundin bei der Beklagten an und erhielt von ihr am 20.02.2004 einen vertraulichen „Standardbericht“ mit der Einschätzung des Insolvenzrisikos als gering (76% der gespeicherten Unternehmen hätten ein höheres) und einem empfohlenen Kreditrahmen von 14.572,00 EUR. Tatsächlich war eine solche Firma im Gewerberegister der nicht geführt, das Unternehmen wurde nicht gesellschaftlich, sondern von einer Einzelperson betrieben, die zwei Jahre zuvor bei dem AG Detmold die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Die Klägerin lieferte daraufh hin weitere Waren zu einem Preis von insgesamt über 16.000,00 EUR. Zahlungen erfolgten nicht. Die Vollstreckung der Klägerin gegen ihren Kunden aus einem Versäumnisurteil blieb erfolglos, da der Kunde über keinerlei pfändbares Vermögen verfügte.

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