OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutzumfang eines Designs (Küchenmesser)

veröffentlicht am 23. Juli 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 24/17
Art. 8 GGV, Art. 10 GGV, Art. 83 GGV, Art. 98 GGV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Eintragung eines Designs / Geschmacksmusters für Küchenmesser grundsätztlich von einem mittleren Grad an Gestaltungsfreiheit auszugehen sei; der Schutzumfang sich jedoch erweitern könne, wenn das eingetragene Muster vom vorbekannten Formenschatz einen größeren Abstand halte, als es zur Begründung der Eigenart erforderlich wäre. Bei solch einem erweiterten Schutzumfang könne dann auch ein Messer darunter fallen, welches nur die auffälligen Merkmale des Messergriffs weitgehend übernehme, während sich die jeweils unauffällig gestalteten Klingen voneinander deutlich unterscheiden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Design Küchenmesser).


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