OLG Frankfurt a.M.: Zum Streitwert bei Unterlassungsansprüchen, die gegen Unternehmen und Geschäftsführer geltend gemacht werden

veröffentlicht am 14. Februar 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.01.2017, Az. 6 W 119/16
§ 3 ZPO; § 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen eine Unternehmen und dessen Geschäftsführer der Streitwert für jeden Unterlassungsantrag in der Regel gleich hoch ist und zum Gesamtstreitwert addiert wird. Entscheidend für die Gleichgewichtung ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rechtsverstoßes sowohl auf Seiten des Unternehmens als auch auf Seiten des Geschäftsführers persönlich (als Vertreter eines anderen Unternehmens oder als Einzelkaufmann) ungefähr gleich zu bewerten ist. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungsansprüche gegen Unternehmen und Geschäftsführer).


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