OLG Frankfurt a.M.: Zum Streitwert einer auf Unterlassung gerichteten wettbewerbsrechtlichen Verbandsklage zum Lebensmittelrecht

veröffentlicht am 8. Februar 2021

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.01.2021, Az. 6 W 131/20
§ 51 Abs. 2 GKG, Art 9 LMIV, Art 14 LMIV, § 8 UWG, § 4 UKLaG

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag wegen Verstoßes gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), der durch einen Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG gestellt wurde, mit 3.000 EUR festgestellt und dies für ausreichend erachtet. Für einen einzelnen Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV und Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV (hier: fehlende Angaben auf einem im Internet angebotenen Brotaufstrich) sei dies ausreichend, zumal der Hersteller schlagwortartig erkennbar und leicht anhand von Sekundärquellen zu ermitteln sei. Der Senat kassierte damit eine Streitwertfestsetzung des LG Hanau, welches zuvor einen Wert von 10.000 EUR angenommen hatte, wies aber zugleich darauf hin, dass das für den Streitwert Ausschlag gebende wahrgenommene Interesse der Verbraucher grundsätzlich erheblich höher liegen kann, als das eines einzelnen Mitbewerbers. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt wird (BGH GRUR 2017, 212 – Finanzsanierung).

2. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 lit. h, 14 Abs. 1 lit. a LMIV. Danach sind im Fernabsatz verpflichtende Informationen über Name bzw. Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers vorzusehen. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte im Internet einen Brotaufstrich angeboten, der diesen Anforderungen nicht genügte. Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend der Anregung des Klägers auf 10.000,- € festgesetzt. Dies erscheint übersetzt.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG für die Streitwertfestsetzung auf das satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher abzustellen ist. Dieses Interesse kann erheblich höher liegen als das eines einzelnen Mitbewerbers (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.1.2020 – 6 W 119/19 = WRP 2020, 632 m.w.N.). Für ein nicht unerhebliches Verbraucherinteresse spricht im Streitfall, dass die verletzte Informationspflicht die Lebensmittelsicherheit betrifft. Verbraucher sollen wissen, an wen sie sich wenden können, um zum Beispiel Inhaltsstoffe und Lebensmittelunverträglichkeiten abzuklären. Nach Ansicht des Senats wiegt der Verstoß jedoch deshalb nicht schwer, weil aus dem Internetauftritt zumindest das Unternehmensschlagwort des Lebensmittelunternehmers hervorging. Auf der in dem beanstandeten Angebot fotografisch abgebildeten Produktverpackung ist der Name „A“ deutlich erkennbar. Interessierte Verbraucher konnten anhand dieser Angabe den Lebensmittelunternehmer nebst Adresse mit geringem Aufwand selbst ermitteln. Auch handelt es sich nur um einen einzelnen Verstoß. Ein systematisches Missachten der Informationspflichten der LMIV wird der Beklagten nicht vorgeworfen. Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung war daher gering.

b) Eine weitergehende Reduzierung auf 1.000,- € kam unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 13 a Abs. 3 UWG n.F. kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Anwendung. Die Abmahnung wurde noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ausgesprochen. Außerdem betrifft die genannte Bestimmung nicht den Streitwert, sondern die Höhe der Vertragsstrafe.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 ZPO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).

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