OLG Frankfurt a.M.: Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten eines abmahnenden Verbandes

veröffentlicht am 2. Mai 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2016, Az. 6 U 150/15
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Fachverband, der sich die „Verfolgung von Wettbewerbsverstößen“ zur Aufgabe gemacht hat, keinen Anspruch auf Erstattung der sachlich berechtigten Abmahnkosten hat. Noch kein Indiz hierfür sei es, wenn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in der Satzung ausdrücklich als Verbandszweck  genannt sei. Das für die Beurteilung entscheidende Kriterium sei, ob die Abmahntätigkeit des Fachverbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen habe, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen – auch im Interesse möglicher Verletzer – zur Verfolgung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Dem Verband müsse dabei durchaus ein Beurteilungsspielraum bleiben, wie er seine Abmahntätigkeit gestalten wolle. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen solche Verbände im Verhältnis zu Mitbewerbern unangemessen benachteiligen, die nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich selbst dann einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen können, wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen. Dies sei allerdings bei 41 Abmahnungen jährlich noch nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Abmahnung eines Fachverbands).


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