OLG Frankfurt a.M.: Zur Haftung des Herausgebers eines Adressverzeichnisses für fehlerhafte Einträge

veröffentlicht am 29. März 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2016, Az. 6 W 106/15
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Herausgeber eines Adressverzeichnisses für irreführende Einträge wettbewerbsrechtlich grundsätzlich haftet, wenn er trotz Hinweises auf die Irreführung diese nicht beseitigt. Dies gelte allerdings nur dann, wenn auf den erfolgten Hinweis die Rechtsverletzung zweifelsfrei und unschwer erkennbar sei. Bestehe der Hinweis auf einen angeblich falschen Eintrag wegen eines nicht existenten Unternehmens lediglich in einer eidesstattlichen Versicherung eines Dritten, fehle es an der Zweifelsfreiheit. Die Durchführung eigener Recherchen zur Verifizierung könne nicht verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Adressverzeichnis).


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