OLG Frankfurt a.M.: Zur nachträglichen Prozesskostenhilfe bei Vertrag zu Lasten der Staatskasse

veröffentlicht am 19. Januar 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2016, Az. 6 W 107/16
§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO, § 29 Nr. 2 GKG 

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beantragt werden kann. Ob der Vergleich zu Lasten der Staatskasse geht, ist bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht zu prüfen. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bis zu einem Teilstreitwert von € 1.500,00 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug wird dem Beklagten Rechtsanwalt R, Stadt1 beigeordnet.

Die Gerichtskostengebühr wird auf die Hälft ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Beklagten hat nur im zugesprochenen Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten im Wege der Teilklage zur Zahlung von € 3.580,50 zu verurteilen.

Der Betrag setzt sich aus Abmahnkosten in Höhe von € 2.080,50 und einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von € 1.500,00 zusammen. Hinsichtlich der Abmahnkosten war die Klage von Anfang an begründet. Der Beklagte hat durch den Import von 168 gefälschten Markenuhren eine Markenverletzung nach § 14 III Nr. 4 MarkenG begangen. Es fehlte nicht an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.10.2016 Bezug genommen werden. Die Rechtsverteidigung des Beklagten hatte insoweit keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klage war jedoch unschlüssig, soweit eine fiktive Lizenzgebühr beansprucht wurde. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin insoweit überhaupt ein Schaden entstanden ist. Bei der von der Klägerin gewählten Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens
vereinbart hätten. Üblicherweise wird eine Umsatzlizenz pro vertriebenem Stück vereinbart. Zu einem Vertrieb der importierten Uhren ist es nicht gekommen, weil sie vom Zoll beschlagnahmt wurden. Jedenfalls fehlte es an einer schlüssigen Schadensberechnung, weil in der Klageschrift keine ausreichenden Umstände für die Lizenzhöhe mitgeteilt wurden. Darauf hatte das Landgericht mit Beschluss vom 19.7.2016 hingewiesen und deshalb zu Recht der Rechtsverteidigung teilweise Erfolgsaussicht bescheinigt. Keine andere Beurteilung ist im Hinblick auf den zwischen den Parteien außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich gerechtfertigt, der am 24.8.2016 vom Landgericht gemäß § 278 VI ZPO protokolliert wurde. Danach hat der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits übernommen. Diese Quotierung geht über den Anteil der Abmahnkosten an der Klageforderung hinaus. Dies beruht möglicherweise darauf, dass nach dem Hinweis des Landgerichts vom 19.7.2016 mit einer weiteren Substantiierung des Schadens zu rechnen war. Der Aspekt eines „Vertrages zu Lasten der Staatskasse“ kann im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch keine Berücksichtigung finden. Die bedürftige Partei kann außerdem trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 29 Nr. 2 GKG jedenfalls auf Erstattung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie – wie hier – die Kosten durch Vergleich übernimmt. Die Befreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO greift in einem solchen Fall nicht ein (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2011 – 18 W 149/11 , Rn. 14-21, juris; Beschl. v. 27.9.2012 – 18 W 162/12 , juris; Zöller/Geimer 31. Aufl., § 123 Rn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 IV ZPO , Nr. 1812 KV-GKG .

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