OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Wortmarke als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens

veröffentlicht am 5. Juli 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 U 75/15
§ 26 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, die an sich schon keine große Unterscheidungskraft besitzt (hier: „Pferdesalbe“ für Badezusätze), nicht rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens (hier: „Apothekers Original Pferdesalbe“) verwendet wird. Der schwach ausgeprägte kennzeichnende Charakter der Wortmarke „Pferdesalbe“ werde durch die vorangestellten Worte „Apothekers Original“ noch verändert. Auch eine grafische Herausstellung des Bestandteils „Pferdesalbe“ bewirke keine andere Beurteilung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Rechtserhaltende Benutzung).


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