OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16
§ 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch nicht bereits zwangsläufig bei einer umfangreichen Verfolgungstätigkeit oder deren objektiven Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit vorliegt. Ein reines Kostenbelastungsinteresse habe vorliegend seitens des Abmahners nicht festgestellt werden können. Der Verstoß einer fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers rechtfertige jedoch lediglich einen Streitwert von 1.000,00 EUR. Eine vom Abgemahnten gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, wenn der Dritte selbst denselben Wettbewerbsverstoß begehe und die der Drittunterwerfung vorausgegangene Abmahnung nicht vorlege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Rechtsmissbräuchliche Abmahnung).
Wurden Sie (zu Unrecht) abgemahnt?
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