OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Kennzeichen für unterschiedliche Waren / Dienstleistungen

veröffentlicht am 12. November 2015

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 94/11
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwei ähnliche oder identische Kennzeichen nicht zwangsläufig verwechslungsgefährdet sind, wenn sie sich auf Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, welche nur geringe Ähnlichkeit aufweisen. Letzere nahm das Gericht für Bautenlacke gegenüber industriellen Lackieranlagen an. Dieser Abstand zwischen den beanspruchten Waren / Dienstleistungen sowie die Abweichung der Zeichen („Lactec“ ggü. „LUCITE®LacTec“) genügten zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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