OLG Frankfurt a.M.: Zur Weitergabe von Produktkeys von Computerprogrammen

veröffentlicht am 10. Mai 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.04.2016, Az. 11 U 113/15
§ 97 UrhG, § 69c UrhG; § 24 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach Eintritt der Erschöpfung ein Computerprogramm sowohl durch die Weitergabe des Datenträgers als auch durch die Bekanntgabe des zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels weiter verbreitet werden darf. Der Verkäufer dürfe lediglich keine Kopie des Programms zurückbehalten, sondern müsse diese entweder dem Erwerber übergeben oder unbrauchbar machen. Die Erschöpfung beziehe sich auch auf verwendete Markenzeichen auf den Datenträgern. Die Voraussetzungen der Erschöpfung (i.d.R. erstmalige Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts im Europäischen Wirtschaftsraum) seien sorgfältig zu prüfen, da das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen davon abhänge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Erschöpfung Computerprogramm).


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