OLG Frankfurt a.M.: Abo-Falle muss rechtswidrig erzielten Gewinn an Bundeshaushalt herausgeben

veröffentlicht am 13. Juli 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2010, Az. 6 U 33/09
§§ 3; 5; 10 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Abo-Falle bewusst rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gegenüber Verbrauchern handelt, wenn das Angebot nach den Umständen geeignet ist, den angesprochenen Rechtsverkehr zu täuschen. Im vorliegenden Fall wurde die Abo-Falle verurteilt, Auskunft über den rechtswidrig erzielten Gewinn zu erteilten, womit zugleich grundsätzlich feststeht, dass die Abo-Falle die so erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt herauszugeben hat.

Aufgrund der beanstandeten Internetauftritte hätten die Beklagten durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG).

Die Beklagten hätten in grober Form gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert hätten. Der Senat verweise insoweit vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließe.

Durch die blickfangartig herausgestellte Werbeaussage „heute gratis!“ werde dem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher suggeriert, dass seine … abgegebene Willenserklärung keine Kostenfolgen habe. Den Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Verbraucher keinen Anlass für die Annahme habe, die gratis abrufbare Leistung der Beklagten erstrecke sich auf einen über den heutigen Tag hinausgehenden Zeitraum. Der Verbraucher rechne jedoch nicht damit, dass er sich bereits durch seine Anmeldung ohne Abgabe einer weiteren Willenserklärung für einen längeren Zeitraum binde und insoweit bereits eine Vergütungsverpflichtung übernehme. Die im kleingeschriebenen Text am Ende der Webseite enthaltene Aufklärung sei völlig unzureichend. Der Durchschnittsverbraucher erwarte dort keine Erläuterungen, die die vorherige Ankündigung der Unentgeltlichkeit in ihr Gegenteil verkehrten. Ihm werde die Tragweite seiner Anmeldung erst durch die Übersendung der Rechnung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bzw. dem Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB) deutlich gemacht.

Der Umstand, dass die Anmeldung erst nach der Erklärung, die Teilnahmebedingungen zu akzeptieren, möglich sei, ändere an der Irreführung schon deshalb nichts, weil die meisten Verbraucher umfangreichere Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen zu akzeptieren pflegten, ohne sie vorher gelesen zu haben. Im Übrigen lasse sich aus der Sicht eines Verbrauchers, der auf eine Vergütungspflicht nicht gefasst sei, das Vorhandensein von „Teilnahmebedingungen“ zwanglos damit erklären, dass dort urheberrechtliche Bestimmungen, Regelungen zur Unterbindung von Missbräuchen und Falscheingaben oder die Bedingungen einer zugleich angebotenen Gewinnspielteilnahme („schnell anmelden und gewinnen“) enthalten seien.

Die Beklagten haben im Sinne von § 10 UWG vorsätzlich gehandelt. Neben den tatsächlichen Umständen, die den Wettbewerbsverstoß begründeten, sei ihnen auch die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen. Der Senat habe angesichts der Offensichtlichkeit des Wettbewerbsverstoßes keinen Zweifel daran, dass die Beklagten es zumindest billigend in Kauf nahmen, wettbewerbswidrig zu handeln.

Der Feststellung, dass die Beklagten jedenfalls mit dolus eventualis handelten, stehe deren Vortrag, sie seien durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und Herrn Rechtsanwalt … aus …, der nachfolgend das Inkasso betrieb, dahingehend beraten worden, dass die in Rede stehenden Internetauftritte wettbewerbsrechtlich zulässig seien, im Ergebnis – jedenfalls für die Zeit nach der Abmahnung vom 13.02.2006 – nicht entgegen.

Durch die Abmahnung sei den Beklagten vor Augen geführt worden, dass eine Beurteilung der Aussage „heute gratis!“ als wettbewerbswidrig jedenfalls ernsthaft in Betracht komme. Damit sei ihnen die Möglichkeit bewusst gewesen, durch die Fortsetzung der „heute gratis!“-Werbung innerhalb anderer Websites einen Wettbewerbsverstoß zu begehen. Der Umstand, dass Rechtsanwalt … nach dem Vortrag der Beklagten nochmals nach seiner Einschätzung gefragt worden sei und bei seiner Rechtsmeinung geblieben sei, ändere nichts. Die Beklagten hatten keinen vernünftigen Grund, darauf zu vertrauen, dass die Bewertung des von ihnen beauftragten und mit der Angelegenheit vorbefassten Rechtsanwalts … zutreffend und die Beurteilung des Klägers unzutreffend sei. Sie handelten jedenfalls ab der Abmahnung vom 13.02.2006 bewusst auf eigenes Risiko. Ein gleichwohl bestehender ernsthafter Wille, wettbewerbskonform zu handeln, erschließe sich in diesem Zusammenhang nicht daraus, dass die Beklagten gehofft haben mögen, wegen der streitgegenständlichen Internetauftritte wettbewerbsrechtlich nicht belangt zu werden.

Das für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gemäß § 10 UWG erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergebe sich ferner auch daraus, dass die Beklagten die Täuschung eines Teils der angesprochenen Verkehrsteilnehmer bezweckt hätten. Insoweit genüge es, wenn die Beklagten die Vorstellung hatten, von der großen Zahl der Internetnutzer, die die fraglichen Internet-Seiten besuchen, (lediglich) diejenigen zu übervorteilen, die dem Leitbild des Durchschnittsverbrauchers nicht entsprächen.

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