OLG Frankfurt a.M.: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn für einen kerngleichen Verstoß bereits eine Abschlusserklärung abgegeben wurde

veröffentlicht am 29. November 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.04.2012, Az. 6 U 2/11
§ 3 UWG, § 7 UWG, § 12 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klage auf Unterlassung unzulässig ist, wenn für einen kerngleichen Verstoß zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, auf welche der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Dadurch entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage, da der Verstoß bereits eingeräumt sei. Vorliegend sei der erneute Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bereits offensichtlich von der zuvor erwirkten Verfügung erfasst gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) wird das am 16. 12. 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte zu 2.) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Klägerin hat die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) zu tragen. Der Beklagte zu 2.) hat die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien die in der ersten Instanz entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin hatte in einem vorangegangen Eilverfahren eine Beschlussverfügung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 1.2.2010 (Az.: 2-6 O 42/10) erwirkt, mit der der Beklagten verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Teilnahme an dem Internetangebot unter www…..de zu werben und/oder werben zu lassen, ohne den Preis für die Teilnahme an dem Internetangebot, die den Zugriff auf die Datenbank ermöglicht, deutlich erkennbar zu machen, wie in dem im Urteilstenor eingeblendeten „Screenshot“ geschehen. Die Beschlussverfügung ist damit begründet worden, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 sowie gegen § 1 PreisangVO vorliegt.

Mit Schreiben vom 23.4.2010 gaben die Beklagten die geforderte Abschlusserklärung ab. In der Zwischenzeit ließen sie die Anmeldemaske ihres Internet-Auftritts abändern, was Gegenstand einer erneuten Abmahnung der Klägerin wurde. Die Beklagten wiesen die Abmahnung mit der Begründung zurück, ihr umgestalteter Internet-Auftritt bringe die Kostenpflichtigkeit ihres Angebots hinreichend deutlich zur Kenntnis und verstoße nicht gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung. Darauf hat die Klägerin das diesem Verfahren vorangegangene Eilverfahren eingeleitet.

Durch Beschlussverfügung vom 7.5.2010 hat das Landgericht einen dem obigen wortgleichen Verbotstenor erlassen, diesmal bezogen auf die überarbeitete Anmeldemaske. In ihrem Widerspruch vom 22.6.2010 hat die Beklagte gerügt, dass dem erneuten Eilbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es sich um einen kerngleichen Verstoß handle, der durch die erste Beschlussverfügung rechtskräftig sanktioniert sei. Zugleich ist Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt worden (§ 926, 936 ZPO). Die Parteien haben das Eilverfahren auf Anraten des Senats übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden. Auf die Begründung der Senatsentscheidung vom 24.1.2011 (Az.: 6 U 209/10) wird verwiesen.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage zu, weil die Beklagten erneut eine kerngleiche Verletzungshandlung begangen hätten. Der Klägerin stünden aus §§ 8 Abs. 3, Abs. 1, 3, 5, 4 Nr. 11, 1 PreisangVO Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagte zu. Die neugestaltete Anmeldemaske bringe aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht hinreichend zum Ausdruck, dass er mit seiner Anmeldung ein kostenpflichtiges Abonnement mit einer Laufzeit von mindestens 24 Monaten und Kosten von 96,– €/Jahr erwerbe.

Mit der Berufung rügt die Beklagte zu 1), dass das Landgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage zuerkannt habe. Es handele sich um einen der Erstverurteilung „kerngleichen“ Verstoß, so dass sie nicht erneut habe verurteilt werden dürfen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er die Ansicht der Beklagten teilt (Bl. 232 – 233 d. A.). Die Klägerin tritt dem entgegen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Unterlassungsklage fehlt. Sie hat nämlich bereits mit der Beschlussverfügung der 6. Zivilkammer vom 1.2.2010 (2 – 6 O 42/10) eine nach Abschlusserklärung rechtskräftige Verurteilung erstritten, die auch das Verbot der abgeänderten Anmeldemaske der Internet-Seite www…..de umfasst. Dazu im Einzelnen:

1.
Das Rechtsschutzbedürfnis bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen ergibt sich regelmäßig aus der Behauptung der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr eines Verstoßes gegen § 3 bzw. 7 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rn 2.15 zu § 12 UWG). Es entfällt ausnahmsweise, wenn das Gericht unnütz bemüht wird, weil es der Gläubiger versäumt hat, zur Durchsetzung seines Begehrens zwischen den ihm zur Verfügung stehenden gleichwertigen Wegen den prozessual einfachsten und kostengünstigsten zu wählen (a.a.O.).

Wenn der Unterlassungsschuldner – wie hier – durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig anerkennt, wird dadurch grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 855, Tz 16 – Folienrollos, BGH GRUR 2009, 1096 – Mescher Weis, m. w. Nachw.; Köhler/Bornkamm, UWG, a.a.O., Rn 2.16 zu § 12 UWG).

Die Rechtslage ist nicht mit der vom Landgericht herangezogenen Konstellation vergleichbar, bei der ein Verletzer wegen einer vorangegangenen wettbewerbswidrigen Handlung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Diese begründet nämlich einen vertraglichen Unterlassungs- und Vertragsstrafeanspruch, der bei erneutem identischen oder kerngleichen Verstoß den gesetzlichen Ansprüchen des Gläubigers nicht entgegensteht (BGH GRUR 1980, 241 – Rechtsschutzbedürfnis). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Frage, ob der Anspruchsteller erneut die Gerichte bemühen kann und darf, obwohl er bereits einen rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen den Anspruchsgegner erstritten hat.

2.
Die Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst daher über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das „Charakteristische“ der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2010, 855, Tz 17 – Folienrollos m. w. N.).

Der Gläubiger wird somit im Fall einer Abschlusserklärung genauso behandelt, wie wenn er einen rechtskräftigen Hauptsachetitel erstritten hätte. Auch in letzterem Fall liegt es in seiner Verantwortung, zu prüfen, ob ein erneuter Verstoß des Schuldners in den Kernbereich des titulierten Unterlassungsverbots fällt, somit durch die erstrittene Entscheidung präkludiert ist und gem. § 890 ZPO durch Vollstreckung des erlangten Titels geahndet werden muss oder ob ein erneutes gerichtliches Verfahren angezeigt ist.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein erneutes gerichtliches Verfahren liegt nur dann ausnahmsweise vor, wenn der Ausgang des Vollstreckungsverfahrens im Hinblick auf die Unterschiede der in den beiden Fällen beanstandeten Anzeigen ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH GRUR 2011, 742 – Tz. 20 – Leistungspakete im Preisvergleich). Wenn dagegen die abgewandelte Verletzungsform ganz naheliegender Weise und deshalb leicht erkennbar ebenso zu würdigen ist wie die titulierte, dann muss zumindest ein erfolgloser Vollstreckungsversuch vom Gläubiger verlangt werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57, Rn. 16c m. w. N.).

3.
Die geänderte Anmeldemaske der Internet-Seite www…..de war ein der ursprünglichen Gestaltung kerngleicher Verstoß gegen § 1 PreisangVO und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Dies wurde bereits vom Landgericht zutreffend bejaht. Die Gestaltung der abgeänderten Anmeldemaske weicht lediglich zwei Punkten von der ursprünglichen ab:

– Der versteckte Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit war ursprünglich unter der Überschrift „Informationen“ untergebracht, während er jetzt unter der Überschrift „Vertragsinformationen“ dargestellt wird.

– Der Hinweis war ursprünglich in der Mitte der rechten Spalte aufgeführt, während er jetzt am oberen Rand der rechten Spalte angebracht ist.

Hieraus will die Klägerin ableiten, dass die Positionierung und Benennung des „Kästchens“ die Verschleierung der Kostenpflichtigkeit „ein wenig geringer erscheinen“ lässt. Dieser Unterschied lässt sich aber weder qualifizieren noch quantifizieren. Das „Charakteristische“ des ursprünglichen Verstoßes lag darin, dem „nichtsahnenden“ Verbraucher einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots und die Vertragsbindungszeit vorzuenthalten, ihn vielmehr durch die Gestaltung der Anmeldeseite davon abzulenken. Dies ist zweifelsfrei auch bei der abgeänderten Fassung zu beanstanden. Es spielt daher keine Rolle, dass die Beschlussverfügung auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt war und somit einen begrenzten Schutzumfang hatte (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 749, Tz. 44 – Erinnerungswerbung im Internet).

4.
Soweit der Senat in der Entscheidung vom 12.11.1996 (WRP 1997, 51) – für das Eilverfahren – zugunsten des Gläubigers einen großzügigeren Maßstab angelegt und das schutzwürdige Interesse des Verletzten an einer erneuten gerichtlichen Inanspruchnahme schon dann bejaht hat, wenn der Verletzer die Auffassung geäußert hat, mit der abgewandelten Verletzungshandlung aus dem „Kernbereich“ der titulierten Unterlassungsverpflichtung geraten zu sein, greift diese Privilegierung für die hier erhobene Hauptsacheklage nicht ein.

Die Beklagten hatten nämlich bereits im Widerspruch zum Ausdruck gebracht, dass die abgeänderte Anmeldemaske vom Unterlassungsgebot der rechtskräftigen Verfügung vom 1.2.2010 umfasst war. Sie haben somit einen Kernverstoß eingeräumt. Da sich die Beklagten an dieser Erklärung festhalten lassen müssen, bestand aus Sicht der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Ungewissheit am Ausgang eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens. Sie war vielmehr durch den schon erlangten Titel hinreichend geschützt und musste das Gericht nicht erneut „unnütz“ in Anspruch nehmen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage lässt sich zuletzt auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagten der Klägerin eine Frist zur Klageerhebung haben setzen lassen mit dem Hinweis, die dem Eilverfahren zugrunde liegende Frage – also die der Kerngleichheit – solle in einem Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden (Bl. 130 d. A.). Wie oben schon dargelegt, müssen sich die Beklagten im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens der Klägerin aus dem Beschluss der 6. Zivilkammer vom 1.2.2010 an ihrer im Widerspruch abgegebenen Erklärung festhalten lassen, dass ein kerngleicher Verstoß vorliegt. Dementsprechend war die Klägerin durch den infolge der Abschlusserklärung rechtskräftigen Titel hinreichend geschützt und konnte die Aufhebung der gegen die abgeänderte Fassung gerichteten Beschlussverfügung vom 12.5.2010 gem. § 926 Abs. 2 ZPO „riskieren“.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10 ZPO; die Schuldnerschutzanordnung folgt § 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

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