OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13
§ 3 Abs. 2 ÖLG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Onlinehändler für Bio-Lebensmittel eine Zertifizierung durch eine zuständige Öko-Kontrollstelle vorweisen können muss. Zwar gebe es für die allgemeine Regelung, dass jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet sei, sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen, eine Ausnahme für den Direktverkauf an Endverbraucher. Diese Ausnahme greife für Onlinehändler jedoch nicht, da der Verkauf im Internet nicht „direkt“ erfolge, da es an einer Verkaufshandlung in persönlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Endverbrauchers fehle.