OLG Frankfurt a.M.: Die Herabsetzung des Konkurrenten mit dem Ausdruck „er bescheiße“ ist wettbewerbswidrig, mit dem Ausdruck „er verarsche“ dagegen nicht / Harte Zeiten im Telekomgeschäft

veröffentlicht am 6. Dezember 2009

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2008, Az. 6 W 143/08
§ 890 ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Beklagte hatte im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden behauptet oder behaupten lassen, „wenn der aufgesuchte Kunde lieber der Telekom das Geld in den Rachen werfen wolle – was zuviel bezahltes Geld sei – anstatt die günstigen Tarife von Arcor zu nehmen, dann solle er sich halt bescheißen lassen“. Daraufhin erwirkte die Wettbewerberin vor dem LG Frankfurt a.M. eine Beschlussverfügung, die der Beklagten dies untersagte. Letzere stellt ihre Werbung um, dass man sich „dann halt weiterhin von denen verarschen lassen solle“. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die ergangene wettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung.

Das Landgericht aber nicht und schlussendlich auch nicht das OLG Frankfurt a.M. Insbesondere beinhalte der Begriff des „Verarschens“ auch in dem konkreten Zusammenhang, in dem er nach dem Vortrag der Antragstellerin verwendet worden sei, zwar den herabsetzenden Vorwurf einer überzogenen Preisgestaltung. Er erwecke jedoch jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Begriff des „Bescheißens“ den Eindruck eines damit verbundenen betrügerischen Vorgehens der Antragstellerin. Was wir davon halten? Manchmal gibt schon der Duktus der Werbung zu erkennen, wie hoch der Wettbewerbsdruck in einer Branche ist.

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