OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2013, Az. 6 U 28/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entscheiden, dass die Werbung eines Inhabers einer Heilpraktikerschule mit der Bezeichnung „Heilpraktikerschule Dr. XY“ wettbewerbswidrig ist, wenn der Hinweis fehlt, dass der geführte Doktortitel auf dem Gebiet der Chemie erworben wurde. Die Wettbewerbszentrale war der Rechtsansicht, dass ohne Erläuterung Interessenten einer Heilpraktikerausbildung der Fehlvorstellung erlägen, es handele sich um einen Doktor der Medizin. Der Wettbewerbsverstoß sei auch spürbar, da für die Zulassung zum Heilpraktiker eine Prüfung abzulegen sei, welche eine Vielzahl medizinischer Fächer umfasse, z.B. Anatomie, Physiologie oder Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre. Die Revision wurde nicht zugelassen.