OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.04.2013, Az. 6 W 85/12
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gerichtliches Verbot in einem Unterlassungsverfahren nur gemäß dem Unterlassungsantrag, der sich gegen ein konkrete Verletzungsform richtet, begründet werden kann. Liege eine Irreführung über andere Tatsachen vor, auf welche sich der Kläger jedoch nicht beruft, kann dies nicht zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Dies gelte auch, wenn die im Antrag nicht erwähnte Verletzungsform zu demselben Lebenssachverhalt gehöre und Teil des Streitgegenstands im prozessualen Sinne sei. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, Maßgebend ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.
Die Klage war darauf gerichtet, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, als geschäftliche Handlung für Handmessgeräte für die Röntgenfluoreszenz-Spektralanalyse mit folgender Aussage zu werben: „Mit seinem exklusiven, hochauflösenden A-Detektor erreicht das B einen bis zu zehn Mal schnelleren Datendurchsatz als andere Handheld-Spektrometer“.
Mit ihrer Klageschrift hat die Klägerin diese Aussage unter zwei Gesichtspunkten als irreführend beanstandet. Zum einen führt sie aus, die angesprochenen Verkehrskreise hätten mit Rücksicht auf den Kontext der angegriffenen Aussage die Vorstellung, mit dem Begriff „Datendurchsatz“ sei die Ergebnisdarstellung gemeint. Zum zweiten stützt sie ihren Irreführungsvorwurf darauf, der beworbene zehn Mal höhere Datendurchsatz (jetzt verstanden als Zählrate) bei dem Gerät der Beklagten könne nur gegenüber Analysegeräten ohne „A-Detektoren“ erzielt werden, also gegenüber solchen Geräten, die der Vorgängergeneration angehörten und die noch mit der C-Technik ausgestattet seien.
Beide Vorwürfe sind nach Auffassung des Senats, wie bereits in der Entscheidung des Eilverfahrens nach § 91 a ZPO (Az. 6 U 38/12) vom 15. Mai 2012 ausgeführt, nicht tragfähig. Das heißt, die Klage war bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Abgabe einer Unterwerfungserklärung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.Mai 2012, unbegründet. Erst mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012, nach der Kostenentscheidung des Senats im Eilverfahren, hat die Klägerin den Vorwurf der Irreführung darauf gestützt, dass die Beklagte mit dem Adjektiv „exklusiv“ für ihr Produkt eine Spitzenstellung hinsichtlich der Zählrate gerade auch in der Gruppe der Handheld-Spektrometer beansprucht, die mit A-Detektoren ausgestattet sind. Mit diesem, nach Auffassung des Senats tragfähigen, Vorwurf hätte jedoch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem erledigenden Ereignis, die Klage keinen Erfolg haben können. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass Gegenstand der Klage die konkrete Werbeaussage ist. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung „Biomineralwasser“ vom 13. September 2012 (Aktenzeichen I ZR 230/11; GRUR 2013, 401) ausdrücklich den „feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff“ für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen, wie noch in den Entscheidungen „dentalästhetika I“ (Urteil vom 08.06.2000, I ZR 269/97) und „dentalästhetika II“ (Urteil vom 13.07.2006, I ZR 222/03) vertreten, fallengelassen und sieht in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird; dabei erfasst der – einheitlich zu bestimmende (vgl. BGH – Biomineralwasser, a.a.O., Tz. 21) – Streitgegenstand grundsätzlich den gesamten historischen Lebenssachverhalt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (BGH – Biomineralwasser, a.a.O.; Tz. 19). Das ändert jedoch nichts daran, dass ein gerichtliches Verbot nur auf diejenigen tatsächlichen Beanstandungen gestützt werden kann, die vom Kläger im Verfahren erhoben werden. Insbesondere darf das Gericht die konkrete Verletzungsform nicht mit dem Vorwurf der Irreführung über eine bestimmte Tatsache begründen, wenn diese Irreführungsgefahr zwar zum Streitgegenstand in dem dargestellten weiten Sinn gehört, der Kläger selbst sich auf diese konkrete Irreführungsgefahr jedoch nicht berufen hat. Dies wäre mit der Dispositionsmaxime unvereinbar, die die Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen selbst dann verbietet, wenn sie offenkundig sind (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., Rdz. 23 zu Grdz § 128).
Dies entspricht im Ergebnis dem, was der BGH noch in der Entscheidung „Leistungspakete im Preisvergleich“ (GRUR 2011, 742; dort Tz. 18) ausdrücklich ausgesprochen hat; dass der BGH etwa mit der Entscheidung „Biomineralwasser“ (a.a.O.) auch diese kurz zuvor vertretene Auffassung wieder aufgeben wollte, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
Da mithin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der an das Adjektiv „exklusiv“ anknüpfende Irreführungsgesichtspunkt nicht Bestandteil der Begründung des Klagebegehrens gewesen ist, war die Klage zum maßgebenden Zeitpunkt unbegründet mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu tragen hat.