OLG Frankfurt a.M.: Filesharing – 200,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel und keine Deckelung der Abmahnkosten

veröffentlicht am 18. Juli 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 a.F. UrhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für das illegale Filesharing von Musiktiteln in Internettauschbörsen ein Schadensersatz von 200,00 EUR pro Titel angemessen ist. Auf Grund der Erheblichkeit der Rechtsverletzung – wegen der weltweiten Verteilung – seien auch die Abmahnkosten nicht zu reduzieren. Die Berechnungsarten und Ansichten in Filesharing-Fällen gehen damit je nach Gerichtsstandort weit auseinander (vgl. hier). Zur Pressemitteilung vom 15.07.2014:


„Der für Urheberrechtssachen zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute eine aktuelle Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.

Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden“ und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte. Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 € Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a II Urhebergesetz als auf 100 € gedeckelt ansah.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Das OLG nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine „Lizenzanalogie“ gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das OLG weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution“ im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung – nicht nur unerhebliche wie § 97a II Urhebergesetz fordere – vorliege.

Das Urteil ist nicht anfechtbar und kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.7.2014, Az. 11 U 115/13
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2013, Az: 2-3 O 39/13)

Hintergrundinformation:

§ 97 Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (…)

§ 97a Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.

§ 287 Abs. 1 ZPO lautet:

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (…)“

I