OLG Frankfurt a.M.: Selbständige Zahnarzthelferin darf in ihrem Zahnkosmetikstudio keine Zahnreinigung im „Airflow-Verfahren“ oder Zahnbleaching anbieten / Zahnarztvorbehalt

veröffentlicht am 6. März 2012

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 264/10
§ 1 Abs. 1 ZHG, § 1 Abs. 5 ZHG

Das OLG Frankfurt a.M. hat einer auch selbständig tätigen Zahnarzthelferin verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn, das Bleaching erfolgt mit sog. „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus wurde es der Beklagten untersagt, selbstständig – also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt – Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts („Airflow“) vorzunehmen. Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, welche die Rechtsauffassung vertrat, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was aber nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) Zahnärzten vorbehalten sei. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich um rein kosmetische Anwendungen handele. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Kai Jüdemann (hier).

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