OLG Frankfurt a.M.: Werbung für Gebrauchtwagen mit Navigationsgerät ist wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um ein werkseitig eingebautes Gerät handelt

veröffentlicht am 23. Februar 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2011, Az. 6 U 275/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbung für einen Gebrauchtwagen auf einer Internethandelsplattform mit der Angabe „Navigationsgerät“ in der Fabrik „Fahrzeugausstattung“ irreführend und damit unlauter ist, wenn es sich nicht um ein werkseitig eingebautes Geräte handelt. So würde der durchschnittliche Verbraucher jedenfalls die Anzeige verstehen. Die Fehlvorstellung über die Art des Navigationsgeräts sei auch relevant, da werkseitig eingebaute Systeme wesentlich komfortabler seien als nachträglich zu befestigende Geräte. Die Berufung wurde nach diesem Hinweis zurückgenommen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11.2010 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Gründe

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, stellt die beanstandete Anzeige eine irreführende geschäftliche Handlung dar und ist damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Die Anzeige ist auf der Internetplattform „…“ erschienen und richtete sich damit an die Allgemeinheit, also zum weit überwiegenden Teil an private Letztverbraucher. Zu diesem Verkehrskreis gehören auch die Mitglieder des Senats, die daher aus eigener Sachkunde beurteilen können, welche Vorstellung das angegriffene Angebot für einen gebrauchten A bei den durchschnittlichen, situationsadäquat aufmerksamen Adressaten weckt. Bereits die Angabe „Navigationssystem“ unter der Rubrik „Fahrzeugausstattung“ wird jedenfalls von dem Privatkunden so verstanden, dass es sich um ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät handelt. Verstärkt wird diese Fehlvorstellung dadurch, dass das Fahrzeug bereits in der Titelzeile beworben wird als „A Navi/Klimaaut/GARANTIE/PDC/C“. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sind Anhaltspunkte dafür, dass gewerbliche Abnehmer ein anderes Verständnis haben könnten, weder dargetan noch ersichtlich.

Diese Fehlvorstellung, die durch einen klarstellenden Hinweis ohne weiteres vermeidbar wäre, ist auch relevant, da werkseitig eingebaute Navigationssysteme im Schnitt deutlich teurer sind als andere, dafür aber wegen des Integriertseins in das Fahrzeug wesentlich komfortabler, als nachträglich zu befestigende Geräte.

Das tenorierte Verbot geht auch nicht zu weit. Aus der Begründung des Unterlassungsantrages ergibt sich, dass sich das Verbot auf Anzeigen wie aus der Anlage K 1 ersichtlich bezieht, also identische und kerngleiche Verletzungshandlungen umfassen soll. Es versteht sich von selbst, dass solche Angebote nicht erfasst sein sollen, bei denen das Navigationsgerät tatsächlich werkseitig eingebaut wurde.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.08.2011.

Anmerkung:

Die Berufung wurde zurückgenommen.

I