OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsfrist kann verlängert werden

veröffentlicht am 1. Juni 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2015, Az. 6 W 42/15
§ 312d BGB, § 312g BGB; Art. 246a EGBGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verlängerung der Widerrufsfrist über die gesetzliche Vorgabe von 14 Tagen hinaus in der vom Unternehmer erteilten Widerrufsbelehrung zulässig ist. Darin liege das Angebot an den Kunden, einen Vertrag mit der verlängerten Frist (z.B. 1 Monat) anzunehmen. Bei Annahme dieses Angebots durch den Verbraucher betrage die Widerrufsfrist dann tatsächlich einen Monat. Auf die kürzere gesetzliche Frist könne sich der Verkäufer dann jedoch nicht mehr berufen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der mit der Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, da die angegriffene Widerrufsbelehrung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar ist.

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.

Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.4.2010 m.w.N.) zugrunde lag. Dort stellte sich die – von den Gerichten verneinte – Frage, ob durch eine Widerrufsbelehrung zum Nachteil des Verbrauchers eine Kostentragungspflicht vereinbart werden kann. Hier geht es allein um die für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 132/15

I