OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2009, Az. 9 U 111/08
§§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 14 BGB-InfoV
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts auch dann beginnt, wenn der Fristbeginn nicht ordnungsgemäß ausgewiesen worden ist. Der streitbefangene Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger nicht unwirksam geworden. Die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung trotz etwaiger Mängel im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist („beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) wirksam sei, sei zu bejahen.
Eine auf Basis der – alten, inzwischen geänderten – Musterwiderrufsbelehrung erteilte Belehrung sei grundsätzlich wirksam und setze die Widerrufsfrist in Gang. Anders könne dies nur dann sein, wenn sich der Mangel im Einzelfall konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirke (Palandt-Sprau BGB, 68. Auflage, BGB-InfoV 14 Rn 5 – mit weiteren Nachweisen). Für den Fall bedeute dies, dass es aufgrund des unsicheren Endes der Widerrufsfrist konkret zu einer Fristversäumung habe kommen müssen. Dazu lägen keine Anhaltspunkte vor:
Der Vertrag stamme vom 06.07.2007, die Belehrung sei am selben Tag übergeben worden. Die Frist sei damit frühestens am 20.7.2007 abgelaufen. Selbst wenn sich die Kläger im Unklaren über das genaue Ende der Frist befunden hätten, wären sie nur dann schutzwürdig gewesen, wenn sie den Widerruf im Vertrauen auf das offene Fristende wenige Tage nach dem 20.07.2007 erklärt hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Kläger haben den Widerruf erst Monate später – am 28.11.2007 – abgegeben. Auch aus der Sicht eines vernünftig denkenden Verbrauchers sei aber nicht anzunehmen, dass sich das Ende der Widerrufsfrist bis November erstrecke, nachdem sämtliche Unterlagen bereits ausgetauscht und die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt worden seien.