OLG Frankfurt a.M.: Zum Entfallen der Wiederholungsgefahr bei einer Unterlassungserklärung mit Aufbrauchfrist

veröffentlicht am 21. August 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15
§ 5 UWG; § 926 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche eine Aufbrauchfrist enthält, die Wiederholungsgefahr mit Ablauf dieser Frist entfällt. Sei dem Unterlassungsschuldner eine bestimmte Frist eingeräumt worden, innerhalb derer er Produkte abverkaufen dürfe, müsse er im Regelfall nicht allgemein darauf hinweisen, dass er nach Fristablauf dieses Produkt nicht mehr liefern könne. Zum Volltext der Entscheidung:

 


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Kosten eines Rechtsstreits, der Ansprüche gegen eine angeblich irreführende Werbung zum Gegenstand hatte.

Die Parteien vertreiben Beleuchtungslösungen. Die Klägerin ist Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das einen LED- Außenstrahler betrifft. Am 18.11.2013 hatte sie gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf wegen Verletzung des Geschmacksmusters erwirkt. Die Parteien schlossen im Dezember 2013 eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte zur Unterlassung ab dem 01.05.2014 verpflichtete. Die Vereinbarung sah ein Abverkaufsrecht der Beklagten bis zum 30.04.2014 vor.

Auf der Messe … vom … bis zum … 2014 in Stadt1 präsentierte die Beklagte das fragliche Produkt auf ihrem Messestand. Die Klägerin erwirkte unter dem 08.04.2014 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt, mit der der Beklagten untersagt wurde, das Produkt in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie zur Zeit lediglich im limitierten Umfange zur Leistung des Produkts in der Lage und ab dem 01.05.2014 überhaupt zu keiner Lieferung mehr in der Lage ist. Unter dem 11.04.2014 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen. Unter dem 17.04.2014 stellte die Beklagte einen Antrag nach § 926 ZPO. Das Landgericht ordnete am 09.07.2014 die Erhebung der Hauptsacheklage an. Die vorliegende Klage ist am 01.08.2014 beim Landgericht eingegangen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das im Klageantrag eingeblendete Produkt in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass

– sie zur Zeit lediglich im limitierten Umfange zur Lieferung des Produkts in der Lage und

– ab dem 01.05.2014 überhaupt zu keiner Lieferung mehr in der Lage ist.

Außerdem hat sie Erstattung der Abmahnkosten sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Nachdem beide Parteien das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte. Die Klage wäre abzuweisen gewesen.

a)
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand schon deshalb nicht, weil es – bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung – an der Wiederholungsgefahr fehlte. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist in aller Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Eine solche hatte die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nicht abgegeben. Die Wiederholungsgefahr kann jedoch ausnahmsweise auch dann entfallen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist, unter denen das angegriffene Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. In einer solchen Lage begründet die begangene Verletzungshandlung nicht die Vermutung, dass die Beklagte das beanstandete Verhalten wiederholen könnte. Der Unterlassungsanspruch zielt im Streitfall darauf ab, dass die Beklagte die Strahler nur bewerben darf, wenn sie gleichzeitig auf deren limitierte Verfügbarkeit und auf den Umstand hinweist, dass sie nur bis zum 30.4.2014 liefern kann. Der Anspruch bezieht sich also auf die Bewerbung des Produkts während des Laufs der Aufbrauchfrist. Insoweit wirft die Klägerin der Beklagten eine Irreführung vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Aufbrauchsfrist längst abgelaufen. Eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Produkts während der Aufbrauchsfrist war nicht mehr zu befürchten. Eine Bewerbung des Produkts nach Ablauf der Aufbrauchsfrist würde wiederum das Geschmacksmusterrecht und die Unterlassungserklärung der Beklagten verletzen. Die daraus resultierenden Ansprüche bilden einen anderen Streitgegenstand. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt das erledigende Ereignis im Streitfall nicht erst darin, dass sich die Beklagte in der Klageerwiderung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr ausdrücklich berufen hat. Die Erledigung trat bereits mit Ablauf der Aufbrauchsfrist ein.

Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Antrag nach § 926 ZPO stellte. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass sie die angebliche Irreführung auch nach Ablauf der Aufbrauchsfrist fortsetzen wollte. Die Klägerin war auch nicht gezwungen, Hauptsacheklage zu erheben. Dem Antrag nach § 926 ZPO vom 17.04.2014 fehlte nach Ansicht der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Wiederholungsgefahr am 30.04.2014 entfiel. Gegen den Fortbestand der einstweiligen Verfügung stand mit §§ 936, 927 ZPO eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hätte die Klägerin jedoch bereits im Anordnungsverfahren nach § 926 I ZPO oder im Aufhebungsverfahren nach § 926 II ZPO geltend machen können. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO in Betracht.

b)
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten scheitert nicht an der fehlenden Wiederholungsgefahr, denn zum Zeitpunkt der Abmahnung war die Aufbrauchsfrist noch nicht abgelaufen. Die Abmahnung war gleichwohl nicht berechtigt, weil der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus anderen Gründen nicht bestand (vgl. unten c). Außerdem ist der Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten kostenneutral.

c)
Die Klägerin hat auch die Kosten für die mit den Anträgen zu III. und IV. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu tragen. Der Klägerin stand auch in der Zeit vor dem 30.04.2014 kein Anspruch zu, der Beklagten das Bewerben der Strahler ohne Hinweis auf den beschränkten Lieferumfang bzw. die nur bis zu 30.04.2014 gegebene Liefermöglichkeit zu untersagen. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise liegt nach Ansicht des Senats nicht vor. Die Klägerin hat keine belastbaren Umstände dafür vorgetragen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Messe über keine Vorräte mehr verfügte. Soweit sie behauptet, der Verkehr erwarte jedenfalls eine größere Menge an Leuchten, als sie die Beklagte vorrätig hielt, fehlt es auch diesem Vortrag an der Substanz. Grundsätzlich sind Unternehmer – außerhalb der Grenzen des § 3 III UWG i.V.m. Anhang Nr. 5 – nicht verpflichtet, über Beschränkungen ihrer Vorräte hinzuweisen. Einen Ausnahmefall dergestalt, dass der Vorrat nicht länger als 2 Tage reicht, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den unzutreffenden Eindruck vermittelte, sie könne auch noch nach dem 30.04.2014 liefern. Als angegriffene Verletzungshandlung beruft sich die Beklagte lediglich auf den Messeauftritt. Die Messe endete bereits am 04.04.2014. Entgegen der Ansicht der Klägerin erzeugt das Bewerben am Messestand nicht ohne weiteres den Eindruck, die ausgestellten Produkte seien auch noch über einen längeren Zeitraum nach der Messe in der gleichen Ausgestaltung bei der Klägerin bestellbar.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 3-6 O 91/14

I