OLG Frankfurt a.M.: Zur Markenverletzung auf einer internationalen Fachmesse, wenn ein Produkt mit verwechslungsfähigem Zeichen „angeboten“ wird

veröffentlicht am 29. Mai 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2015, Az. 6 W 43/15
§ 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenverletzung einer Gemeinschaftsmarke vorliegt, wenn ein ausländisches (Nicht-EU) Unternehmen auf einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse ein Produkt mit einer verwechslungsfähigen, verletzenden Kennzeichnung anbietet, d.h. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zu einem Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert werden soll. Davon sei auszugehen, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handele, die zum großen Teil von in Deutschland ansässigen gewerblichen Abnehmern besucht werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr unter dem Kennzeichen „A“ Haushalts- oder Küchengeräte und/oder Haushalts- oder Küchenbehälter und/oder Tragebehältnisse und/oder Möbel anzubieten und/oder zu bewerben, insbesondere wenn dies in der unter 1. a) und b) des Antrages in der Antragsschrift vom 12.3.2015 wiedergegebenen Form geschieht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Beschwerdewert. 250.000,- €

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der u.a. für „Haushalts- oder Küchengeräte; Behälter für Haushalt und Küche“ eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. … „A1″ sowie der u.a. für „Leder- und Lederimitationswaren“ eingetragenen deutschen Marke Nr. … „A2″.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage entsprechender Lichtbilder (Anlage AS 6 zur Antragsschrift) sowie einer eidesstattlichen Versicherung der Justiziarin ihres deutschen Tochterunternehmens, Frau RA1 (Anlage AS 3 zur Antragsschrift) glaubhaft gemacht, dass die in der Türkei ansässige Antragsgegnerin auf der internationalen, nur dem Fachpublikum zugänglichen Konsumgütermesse „Ambiente“ in Frankfurt a. M. einen Messestand unterhielt, auf dem unter Verwendung des Zeichens „A“ Haushalts- und Küchenbehälter, Tragebehältnisse sowie Möbel präsentiert wurden. Auf dem Stand war – wie Frau RA1 ebenfalls eidesstattlich versichert hat – weiter ein Katalog in türkischer und englischer Sprache ausgelegt, in dem die genannten Erzeugnisse unter Verwendung des Zeichens „A“ dargestellt werden (Anlage AS 7 zur Antragsschrift).

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin deswegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung einer Markenverletzung durch Anbieten, Bewerben, Einfuhr und Ausfuhr sowie auf Auskunft über den Vertriebsweg in Anspruch. Sie stellt hierzu einheitliche Anträge, die sie kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke und auf die deutsche Marke stützt.

Das Landgericht hat den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass es hinsichtlich aller Verletzungsformen an einer Wiederholungsgefahr wie auch an einer Erstbegehungsgefahr fehle; hinsichtlich der deutschen Marke sei zudem eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eilbegehren weiter.

II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.
Mit dem Verfügungsantrag begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag enthält keine ausdrückliche Angabe, für welches Territorium das Verbot erlassen werden soll. Allerdings werden die Verfügungsansprüche auch auf die Gemeinschaftsmarke „A1″ gestützt. Da sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. GRUR 2011, 518 – WEBSHIPPING, Tz. 44) das von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot der Fortsetzung einer Gemeinschaftsmarkenverletzung grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstrecken muss, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich ein auf eine Gemeinschaftsmarke gestütztes gerichtliches Unterlassungsbegehren auf das Gebiet der Europäischen Union beziehen soll. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kläger oder Antragsteller sein Unterlassungsbegehren abweichend von diesem Grundsatz auf einen Teil des Unionsgebiets, insbesondere auf nur einen Mitgliedsstaat beschränkt (EUGH a.a.O. Tz. 48). Das ist hier bei der gebotenen Auslegung des Verfügungsbegehrens der Fall.

Dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall ein Verbot nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen will, ergibt sich bereits daraus, dass sie denselben Unterlassungsantrag (im Wege der kumulativen Anspruchshäufung) auch auf die deutsche Marke „A2″ stützt, deren Schutzumfang zweifelsfrei auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Im Übrigen macht die Antragstellerin zur Begründung ihres Verfügungsbegehrens auch die hohe Bekanntheit der Marke „A1″ geltend. Dies könnte ein unionsweites Verbot jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die Marke im gesamten Gebiet der Europäischen Union über eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft bzw. über eine Bekanntheit im Sinne von Art. 9 I 2 c GMV verfügte (vgl. BGH GRUR 2013, 1239 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, Tz. 67). Substantiiert zur Bekanntheit vorgetragen hat die Antragstellerin jedoch nur zu den Verhältnissen in Deutschland. Auch dies bestätigt, dass sich das Unterlassungsbegehren auf das Inland beschränkt.

2.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der Gemeinschaftsmarke (Art. 9 I 2 b, c, II b, d GMV) zu, soweit er sich gegen die Benutzung des angegriffenen Zeichens in der Werbung für Haushalts- und Küchengeräte, Haushalts- und Küchenbehältnisse, Tragebehältnisse und Möbel sowie gegen das Anbieten dieser Waren unter Verwendung des Zeichens richtet.

a)
Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „A1″ und „A“ besteht im Hinblick auf die Waren Haushalts- und Küchengeräte, Haushalts- und Küchenbehältnisse und Tragebehältnisse Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 I 2 b GMV. Die schon von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist durch die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte und im Übrigen auch gerichtsbekannte umfangreiche Benutzung im Inland erheblich gesteigert worden. Im Hinblick auf die ebenfalls zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit besteht – soweit nicht ohnehin Warenidentität vorliegt – auch zwischen den genannten und denjenigen Waren, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt, eine für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit. Ob das erforderliche geringe Maß an Warenähnlichkeit auch zwischen Möbeln und den im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses zu bejahen ist, kann dahinstehen, da insoweit jedenfalls die Voraussetzungen für einen Bekanntheitsschutz nach Art. 9 I 2 c GMV erfüllt sind; denn angesichts des hohen Bekanntheitsgrads der Verfügungsmarke „A1″ ist eine Verwendung des ähnlichen Zeichens „A“ geeignet, die Wertschätzung der Verfügungsmarke ohne gerechtfertigten Grund auszunutzen und zu beeinträchtigen.

b)
Die Antragsgegnerin hat durch die glaubhaft gemachte Verwendung des angegriffenen Zeichens auf ihrem Messestand dieses Zeichen in der Werbung für die genannten Erzeugnisse benutzt (Art. 9 II d GMV). Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass sich solche Erzeugnisse auf dem Messestand befanden und ihnen das Zeichen „A“ jedenfalls auf Verpackungen und Werbeplakaten zugeordnet war; darüber hinaus ist das Zeichen auch in dem dort ausgelegten Katalog der Antragsgegnerin für diese Waren verwendet worden. Darin liegt eine Benutzung des beanstandeten Zeichens zu Werbezwecken im Inland, nämlich gegenüber dem auf dieser Messe in Frankfurt a. M. anwesenden Fachpublikum. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II, Tz. 20) unabhängig davon, ob darin zugleich ein Anbieten markenverletzender Ware im Inland gesehen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung „Pralinenform II“ entwickelten Grundsätze zum Begriff des Benutzens in der Werbung durch die jüngere Entscheidung „Keksstangen“ (Urt. v. 23.10.2014 – I ZR 133/13; juris) keine Änderung oder Einschränkung erfahren. Auch in der letztgenannten Entscheidung, die zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) ergangen ist, hat der Bundesgerichtshof bei Ausstellung des nachgeahmten Erzeugnisses auf einer internationalen Fachmesse eine Benutzungshandlung nicht etwa generell, sondern nur gegenüber den inländischen Verbrauchern verneint; dagegen ist er hinsichtlich des auf der Messe anwesenden Fachpublikums durchaus von einer Benutzungshandlung ausgegangen, hat allerdings gegenüber diesem Adressatenkreis die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG verneint. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden markenrechtlichen Sachverhalt nicht übertragen, da die festgestellte Markenverletzung auch gegenüber dem Fachpublikum gegeben ist.

c)
In dem dargestellten Verhalten der Antragsgegnerin liegt unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles zugleich ein Anbieten (Art. 9 II a GMV) der Waren unter dem beanstandeten Zeichen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der bereits genannten Entscheidung „Pralinenform II“ ausgeführt (a.a.O. Tz. 22, 23), dass die auf dem Stand einer internationalen Fachmesse erfolgte Benutzung eines markenverletzenden Zeichens in der Werbung nicht ohne weiteres den Tatbestand des Anbietens im Inland erfüllt oder eine Erstbegehungsgefahr hierfür begründet. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass – was für das Merkmal des Anbietens ausreicht – mit der Benutzung des Zeichens in der Werbung zugleich zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird (BGH a.a.O. Tz. 22). Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben.

Auf der Messe „Ambiente“ werden einem internationalen Fachpublikum Konsumgüter vorgestellt und auch zum Verkauf angeboten; der Charakter der Veranstaltung als Verkaufsmesse ergibt sich insbesondere aus der als Anlage AS 10 zur Antragsschrift vorgelegten Eigendarstellung des Messeveranstalters im Internet. Zu dem auf der Messe anwesenden Fachpublikum gehören auch und zu einem großen Teil gewerbliche Abnehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und demzufolge daran interessiert sind, die von den Messeanbietern präsentierten Erzeugnisse zum Weiterverkauf im Inland zu erwerben. Jedenfalls dieser Teil des Messepublikums konnte das gesamte Verhalten der Antragsgegnerin auf ihrem Messestand nur dahin deuten, dass die Antragsgegnerin zum Erwerb der mit „A“ beworbenen Erzeugnisse auch in Deutschland auffordern wollte. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Erzeugnisse nicht nur auf dem Messestand selbst unter Verwendung des Zeichens „A“ ausgestellt, sondern darüber hinaus auf dem Stand einen jedenfalls auch in englischer Sprache verfassten Katalog zur Mitnahme ausgelegt. Unter diesen Umständen wäre die Annahme, die Antragsgegnerin könne gerade zu einem Verkauf an deutsche Abnehmer nicht bereit sein, mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren; ein gegenteiliger Hinweis fand sich auch weder auf dem Messestand noch im Katalog.

Da für markenrechtliche Unterlassungsansprüche auch ein Verfügungsgrund in der Regel zu bejahen ist (vgl. Senat GRUR 2002, 1096), war die einstweilige Verfügung im tenorierten Umfang zu erlassen. Dabei hat der Senat klargestellt, dass das Verbot entsprechend dem Begehren der Antragstellerin (vgl. o. Ziffer 1.) nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt.

3.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit mit ihr der gegen die Benutzungsarten des Einführens und Ausführens gerichtete Unterlassungsanspruch weiterverfolgt wird.

Die Antragstellerin hat den Verfügungsantrag zu diesem Punkt in der Antragsschrift damit begründet, dass die Antragsgegnerin Waren zum Zwecke der Ausstellung auf dem Messestand nach Deutschland verbracht habe und nach Ende der Messe wieder in die Türkei zurückbringen werde. Darin liegt jedoch kein Einführen oder Ausführen i.S.v. Art. 9 II c GMV, da diese Tatbestände nur erfüllt sind, wenn mit der Verbringung in ein anderes Land ein Inverkehrbringen bezweckt ist (vgl. EUGH GRUR 2006, 146 – Class International, Tz. 34). Davon kann hier nicht ausgegangen werden; insbesondere richtet sich auch der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag nicht gegen das Inverkehrbringen von Waren unter dem Zeichen in Deutschland.

4.
Für den weiter geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gekennzeichneter Produkte gemäß §§ 125b Nr. 2 i.V.m. 19 MarkenG (Antrag zu 2.) ist ebenfalls kein Raum, nachdem – aus den unter Ziffer 2. und 3. genannten Gründen – eine Markenverletzung nur in Form des Benutzens in der Werbung sowie des Anbietens gegeben ist.

5.
Die – kumulativ – geltend gemachten, auf die deutsche Marke „A2″ gestützten Verfügungsansprüche hat das Landgericht mit Recht zurückgewiesen, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) fehlt.

Dass die Marke „A2″ über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft infolge umfangreicher Benutzung verfügt, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Zwischen dem Zeichen und dem angegriffenen Zeichen „A“ besteht allenfalls eine geringe Ähnlichkeit. Das gleiche gilt für die sich gegenüberstehenden Waren, nämlich „Leder- und Lederimitationswaren“, für die die Verfügungsmarke eingetragen ist, einerseits und die im Unterlassungsantrag aufgeführten Waren andererseits. Unter diesen Umständen hat das Landgericht bei einer Gesamtwürdigung der genannten Faktoren eine Verwechslungsgefahr mit zutreffenden Gründen verneint.

6.
Die einstweilige Verfügung konnte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 1.12.2014 – 6 W 103/13; juris) ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen werden. Dies war hier deswegen sachgerecht, weil die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht zweifelhaft erscheint und der Antragsgegnerin daher mit der einstweiligen Verfügung ein Verhalten untersagt wird, welches ihr gesetzlich ohnehin nicht gestattet ist.

7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO; die gebildete Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Zwar ist die Antragstellerin nicht nur mit einem Teil des Unterlassungsbegehrens und dem Auskunftsbegehren unterlegen, sondern auch insgesamt mit dem auf die deutsche Marke gestützten Verfügungsbegehren. Wird jedoch ein einheitlicher Antrag auf zwei verschiedene Schutzrechte gestützt und ergeht eine Entscheidung über beide Ansprüche, führt dies nicht zu einer Verdoppelung des Gegenstandswerts, der auf einen dieser Ansprüche entfallen würde, sondern nur zu einer Erhöhung dieses Werts um 10 %. Dies hat der Bundesgerichtshof (vgl. WRP 2014, 192 – Streitwertaddition) für den Fall angenommen, dass beide Ansprüche im Eventualverhältnis verfolgt werden und über beide Ansprüche eine Entscheidung ergeht; unter diesen Voraussetzungen soll die nach § 45 I 3 GKG gebotene Zusammenrechnung beider Ansprüche in der dargestellten Form erfolgen. Dann kann nichts anderes gelten, wenn – wie hier – über beide Ansprüche deswegen entschieden werden muss, weil sie im Wege der kumulativen Anspruchshäufung verfolgt werden (ebenso OLG Köln WRP 2015, 239, juris-Tz. 34). Hat in einem solchen Fall der eine Anspruch Erfolg, der andere dagegen nicht, unterliegt der Kläger oder Antragsteller demgemäß nur zu einem geringen Teil, da er sein Verbotsziel im Wesentlichen erreicht hat (vgl. Senat GRUR-RR 2014, 280, juris-Tz. 5; OLG Köln a.a.O., Tz. 38).

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-6 O 99/15

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