OLG Frankfurt a.M.: Zwischen einem bloggenden Rechtsanwalt und einem im Internet tätigen Unternehmen besteht kein Wettbewerbsverhältnis

veröffentlicht am 10. März 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.01.2015, Az. 6 W 4/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 823 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, welcher in seinem Blog ein Unternehmen, das urheberrechtliche Abmahnungen ausspricht, als „Abzocker“ bezeichnet, nicht aus wettbewerbsrechtlichen Grundlagen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Es bestehe in dieser Konstellation weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Es würden weder gleichartige Leistungen angeboten noch liege eine Förderung fremden Wettbewerbs vor. Eine geschäftliche Handlung sei im Blog des Rechtsanwalts jedoch wohl zu sehen, dies wirke sich jedoch nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.000,- €

Gründe

I.
Der Antragsteller bietet von ihm angefertigte Fotos auf seiner Internetseite unter bestimmten Bedingungen kostenfrei zur Nutzung an. Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt und betreibt unter der Internetadresse „www.X.de“ einen Blog zum Medienrecht. Am 29.10.2014 veröffentlichte er unter der Überschrift „… Abzocker …“ einen Beitrag. Darin wird unter namentlicher Nennung des Antragstellers über ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin berichtet. In dem dortigen Verfahren beanstandete der Antragsteller die Bezeichnung „…“ in Verbindung mit seinem Namen. Das Landgericht Berlin hatte den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Der streitgegenständliche Beitrag des Antragsgegners enthält – bezogen auf das Geschäftsmodell des Antragstellers – unter anderem folgende Aussage: „….“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 8 Bezug genommen.

Der Antragsteller sieht in dem Artikel einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach § 43b BRAO, der unwahren Tatsachenbehauptung und der Irreführung. Der Beitrag erwecke fälschlich den Eindruck, das Berliner Verfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Zwischen den Parteien bestünde ein Wettbewerbsverhältnis. Hilfsweise beruft sich der Antragsteller auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Er hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, den Artikel (im Volltext) zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.12.2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er seinen Verfügungsantrag weiterverfolgt.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und den Verfügungsantrag abzuweisen.

Das Kammergericht hat in dem in dem Artikel in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des einzelnen Verfügungsantrags am 19.12.2014 zurückgewiesen (Anlage 12).

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt.

1.
Ein solcher folgt nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 11, 5 UWG, weil es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG fehlt.

a)
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne besteht zum einen dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 Rdn. 15 – Werbung für Fremdprodukte). Es besteht zum anderen auch dann, wenn die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH GRUR 2014, 1114, Rdz 32 – nickelfrei).

b)
Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Der Antragsteller bietet Fotos zur Lizenzierung an, der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Der streitgegenständliche Artikel stellt auch keine Maßnahme dar, die eine Wechselbeziehung zwischen Vorteilen des Antragsgegners und Nachteilen des Antragstellers in dem Sinne erzeugt, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt wird. Der Antragsteller nimmt mit dem Artikel auf die Leistungen des Antragstellers Bezug, indem er kritisch auf Forderungen hinweist, die dieser an Personen richtet, die seine Lichtbilder entgegen den Lizenzbedingungen nutzen und von einem Gerichtsverfahren berichtet, in dem sich der Antragsteller gegen die Titulierung als „Abzocker“ wehrt. Dies reicht nicht aus. Zwar kann unterstellt werden, dass der Antragsgegner diesen Artikel auf seiner Kanzleiseite auch deshalb veröffentlicht, um Mandate zu erlangen, mithin seinen eigenen Absatz zu fördern. Da der Artikel jedoch nicht reguläre Kunden oder Lizenznehmer des Antragstellers im Blick hat, sondern Personen, durch die er sich in seinen Rechten verletzt sieht, ist fraglich, ob der Absatz des Antragstellers beeinträchtigt wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein potentieller Interessent einer – kostenpflichtigen – Lizenz mit Rücksicht auf den Artikel davon absehen würde, diese beim Antragsteller zu erwerben. Dies kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls korrespondiert die Förderung des Wettbewerbs des Antragsgegners, also das Gewinnen von bereits Abgemahnten als Mandanten, nicht mit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs des Antragstellers, also dem Verlieren potentieller Neukunden.

c)
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs gegeben. In dem Fall „nickelfrei“ des BGH (a.a.O.) waren die Lizenznehmer der klagenden Rechteinhaberin im gleichen Warensegment wie die Beklagte tätig. Es war also eine Art Stellvertretungssituation gegeben. Im Streitfall dient der Artikel des Antragsgegners nicht der Förderung des Absatzes von abgemahnten Mitbewerbern des Antragstellers, sondern ist darauf gerichtet, den eigenen Wettbewerb des Antragsgegners zu fördern.

d)
Damit scheidet ein auf wettbewerbsrechtliche Grundlage gestützter Verfügungsanspruch aus. Ob in dem Blog-Beitrag eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt, kann offen bleiben. Hierfür spricht allerdings, dass der Beitrag unter der Domain „www.X.de“ erschien und der Antragsgegner auch in dem Beitrag mit Wendungen wie „Mandanten von mir“ auf seine anwaltliche Tätigkeit hinweist.

2.
Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers kann auch nicht mit Erfolg aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. Persönlichkeitsrechts des Antragstellers oder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hergeleitet werden.

a)
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner insoweit allerdings auf die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts. Das Landgericht ging von seiner Zuständigkeit aus. Denn es wies den Verfügungsantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurück. Die Beschwerde kann gemäß § 571 II S. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht annahm. Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob im Streitfall die Rechtsprechung anwendbar ist, wonach bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen besondere Anforderungen für die Begründung eines Gerichtsstands nach § 32 ZPO gelten. Teilweise wird angenommen, die bloße Abrufbarkeit der Äußerung reiche nicht aus, sondern es müsse ein deutlicher Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts bestehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.2.2011 – 25 W 41/10 -, juris). Die genannte Entscheidung bezog sich auf das Online-Portal einer Tageszeitung mit regionalem Profil. Vorliegend geht es um einen Blog, bei dem nicht ersichtlich ist, dass er überhaupt einen deutlichen Bezug zu irgendeinem Ort aufweist.

b)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anspruch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich der Unterlassungsantrag auf den Artikel insgesamt bezieht. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass das Verbot umso „kleiner“ ist, je umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verfügung wird, weil der Antragsgegner umso mehr Möglichkeiten hat, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlassen. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gestützt wird. Insbesondere ist die vorliegende Fallgestaltung nicht zu vergleichen mit dem Fall, dass ein Vertriebsverbot für ein ganzes Buch begehrt wird und nicht nur die Schwärzung einzelner Passagen. Denn das Petitum des Antragsstellers geht nicht dahin, die Antragsgegner zu zwingen, den Artikel ersatzlos zu löschen, sondern dahin, ihn so umzuformulieren, dass der von dem Antragsteller gesehene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht bzw. seinen Gewerbebetrieb unterbleibt.

c)
Ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht (mehr) vor. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass der Beitrag des Antragsgegners den Eindruck erweckt, das Verfahren vor dem Landgericht Berlin sei rechtskräftig abgeschlossen. Dafür spricht insbesondere die Formulierung: „….“ Dieser Eindruck war zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels unzutreffend, weil die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen bzw. das Beschwerdeverfahren bereits anhängig war. In der unzutreffenden Angabe liegt auch ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 114, 339). Die Entscheidung des Landgerichts Berlin betrifft einen Sachverhalt, wonach sich der Antragsteller zu Unrecht als „Abzocker“ tituliert sah. Sie hat einen persönlichkeitsrechtlichen Bezug. Inzwischen hat jedoch das Kammergericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist tatsächlich rechtskräftig abgeschlossen. Eine Unterlassungspflicht der fraglichen Aussage besteht folglich nicht mehr. Ein Verbot mit Wirkung für die Zukunft kann nicht mehr ausgesprochen werden. Entgegen der Ansicht des Antragsstellers erweckt der Artikel nicht den unzutreffenden Eindruck, auch das Hauptsacheverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen bzw. der Sachverhalt sei bereits endgültig gerichtlich geklärt. Es ist nur von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Rede. Auch die Formulierung, „Berlinern“ sei die fragliche Aussage nunmehr erlaubt, spricht gegen eine umfassende und endgültige gerichtliche Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Antragstellerin an der Eilentscheidung. Auch insoweit folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 435/14

I