OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2009, Az. 6 W 67/09
§ 140 Abs. 1 MarkenG, § 13 RVG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Kosten des Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG auch dann zu erstatten sind, wenn der Rechtsverstoß „auf der Hand liegt“. Die Geltendmachung solcher Kosten erfolge keineswegs rechtsmissbräuchlich. Denn auch in einem Rechtsstreit über Art und Umfang der Auskunftspflichten könnten sich erhebliche markenrechtliche Probleme stellen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe zudem nur für den Fall einer Kennzeichenverletzung. Diese sei jedoch nicht abschließend geklärt, zumal die in dem Verfahren abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben worden sei. Das LG Berlin hatte im Ergebnis noch anders geurteilt und eine Schadensminderungspflicht angenommen (Link: LG Berlin).
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In der Beschwerdesache
…
gegen
…
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, durch … auf die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2009 am 07.05.2009 beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1)
Die Beklagten haben die Patentanwaltskosten der Klägerinnen zu erstatten.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr .1 PatAnwO ist der Patentanwalt befugt, an Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten mitzuwirken. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt, dass die durch ihre Mitwirkung entstehenden Kosten nach § 13 RVG zu erstatten sind. Dabei ist der Nachweis der Mitwirkung eines Patentanwalts nach der Rechtssprechung des Senats grundsätzlich erfüllt, wenn dessen Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechung vorgelegt wurde (Beschluss vom 30.05.2006 – 6 U 31/06 – GRUR-RR 2006, 422, 423; insoweit vom BGH nicht beanstandet: BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – I ZB 47/06 – GRUR 2007, 999).
Bei dem zwischen den Parten geführten Rechtsstreit handelt es sich um einen Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 Abs. 1 MarkenG, da die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche ausweislich der Klageschrift zumindest auch auf das Markengesetz gestützt waren. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Kosten. Die Tatsache, dass mit der Klage (lediglich) Auskunftsansprüche und ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht geltend gemacht wurden, während der Vorwurf einer Kennzeichenverletzung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mehr im Streit steht, steht dem – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin des Landgerichts – nicht entgegen. Denn zum einen erfolgte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Zum anderen handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch sowie dem Anspruch auf Schadensersatz, dessen Feststellung begehrt wurde, ebenfalls um Ansprüche nach dem Markengesetz im Sinne von§ 140 Abs. 3 MarkenG.
Schließlich ist die Geltendmachung der Kosten für die Mitwirkung der Patentanwälte der Klägerinnen – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, „weil der markenrechtliche Verstoß auf der Hand liegt“. Denn auch in einem Rechtsstreit über Art und Umfang der Auskunftspflichten können sich erhebliche markenrechtliche Probleme stellen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht zudem nur für den Fall einer Kennzeichenverletzung, wobei dieser aus den dargelegten Gründen nicht bereits deshalb feststeht, weil die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.
2)
[Zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten]
3)
Zur Neufestsetzung der Kosten war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.