OLG Frankfurt: Wenn der Verkauf gebrauchter Computer ohne Software problematisch wird

veröffentlicht am 11. August 2009

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08
§§ 69 c, d Abs. 2, 97 Abs. 1 UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, keine Urheberrechtsverletzung darstelle und auch nicht darauf abziele, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Der Erwerber könne sich auf rechtmäßige Weise eine Vervielfältigung der für die Antragstellerin geschützten Programme auf die Festplatte aufspielen, etwa dadurch, dass er sich die Vollversion der Software nachträglich beschaffe und sei es auch nur durch Erwerb der Recovery-CD. An dieser seien die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte durch das erstmalige Inverkehrbringen mit Einwilligung der Antragsstellerin innerhalb der EU erschöpft.

Wäre die Software, auf die sich das CoA beziehe, dagegen noch auf der Festplatte des gebrauchten PC vorhanden gewesen oder dem Käufer auf einem anderen Datenträger zur Verfügung gestellt worden, läge darin nach der Rechtsprechung des BGH eine zulässige Weiterübertragung des Rechts zur Nutzung eines einzelnen Vervielfältigungsstücks der Software auf die Abnehmer des Antragsgegners ( BGH, Urt.v. 6.7.2000, I ZR 244/97 – OEM-Version, GRUR 2001, 153).

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