OLG Hamburg: Anbieten von fremden Tonaufnahmen als Stream für Abonnement-Kunden ist erlaubnispflichtig

veröffentlicht am 11. Januar 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 5 U 154/07
§§
19a; 78 Abs. 2; 85, 86; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil und insoweit wiederholt entschieden, dass Tonaufnahmen, an denen anderen Rechte zustehen, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Wege des Streaming-Verfahrens Dritten (kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Beklagte betrieb im Internet unter der URL einen als „StayTuned Direct Drive Net Radio“ bezeichneten Musikdienst. Es handelte sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhielten, hörbar gemacht wurden. Dem Abonnenten des Musikdienstes war es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent konnte sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören.

Der Senat führte – u.a. unter Bezug auf seine bereits zu dem Internet-Dienst des Beklagten ergangenes Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07 – aus, dass das Angebot des Antragsgegners unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordere § 19a UrhG nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen. Dies zeige auch die systematische Einordnung des § 19a UrhG zwischen den Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten (§ 19 UrhG) und dem Senderecht (§ 20 UrhG). In allen Fällen gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Rezipienten der Verwertungshandlung etwas verbleiben müsse.

Die Antragstellerin sei nicht lediglich auf einen Beteiligungsanspruch an der Vergütung des ausübenden Künstlers nach §§ 86 i.V.m. 78 Abs. 2 UrhG zu verweisen. Schon die Voraussetzungen des § 86 UrhG seien nicht erfüllt. Diese Vorschrift sei in den Fällen des § 78 Abs. 2 UrhG anwendbar, wenn also der Künstler die dort angesprochene Verwertungshandlung nicht verbieten könne, weil es sich um eine Zweit- oder Drittverwertung handele, nämlich die öffentliche Wiedergabe einer zuvor erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommenen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachten Darbietung (vgl. dazu Loewenheim/Vogel, Handbuch des UrhR, § 38 Rn.71 ff). Gegenüber einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung stehe dem Künstler ebenso wie dem Tonträgerhersteller nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu.

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