OLG Hamburg, Urteil vom 15.12.2011, Az. 4 U 85/11
§ 535 BGB
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Vertrag, welcher die zeitlich befristete Nutzung von IT-Infrastruktur zur Versendung von Newslettern einschließlich einer Erfolgsauswertung vorsieht, als typengemischter Vertrag (Application Service Providing) mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen zu behandeln ist, wobei der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung im Bereich des Mietrechts liegt.
Die Leistung war wie folgt beschrieben. Der Nutzer erhielt Zugang zu einer Software und einer Technologie-Plattform, indem er Dienstleistungen bereitstellt bekam, um für E-Mail-Marketing-Aktionen die Zielpersonen zu finden und die persönliche Gestaltung, den Zeitplan, die Durchführung, die Bearbeitung und die Auswertung der Marketingaktionen zu sichern. Der Anbieter gewährte zum Zweck einer gezielten Verwendung von E-Mails den Nutzern Zugang zu einer gehosteten Software, um E-Mail-Vorlagen vorzubereiten, die Liste zu segmentieren oder zu verwalten, eine Testaktion durchzuführen, Inhalte zu speichern, einen Zeitplan aufzustellen, die Marketingaktion zu bearbeiten, E-Mails zu versenden und die Antworten auszuwerten. Es lag im Verantwortungsbereich des Anbieters, die E-Mail-Dienstleistungen zu aktualisieren und zu warten, wobei es für diesen Fall möglich sein soll, den Zugang zu den E-Mail-Dienstleistungen zu unterbrechen. Ferner enthielt der u.a. Vertrag die Systempflege, Überwachung und Administration, den Versand der Kampagnen, sowie das Zurverfügungstellen von Reporting Tools zur Auswertung der Kampagnenerfolge und Erstellen von Reports.
Der Senat verwies in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04).
Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Lutz (hier).