OLG Hamburg: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen genügt eine Drittunterwerfung regelmäßig nicht

veröffentlicht am 20. Juli 2018

OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2018, Az. 7 U 175/16 – nicht rechtskräftig
§ 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, die gegenüber dem Verletzten abgegeben wird. Eine sogenannte Drittunterwerfung könne, anders als im Wettbewerbsrecht, dem Verletzten nicht entgegen gehalten werden. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht, wo eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu inhaltsgleichen Unterlassungsansprüchen mehrerer Aktivlegitimierter führe, sei bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nur der Betroffene selbst verletzt, welcher diese Ansprüche auch nicht abtreten könne. Auch in Fällen, in welchen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeute dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

A.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

„Heimliche Treffen zwischen A [der Klägerin] und C?“;
bzw.
„Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen A und Nationalspieler C gekommen sein.“;

und/oder

(in Bezug auf A) „Bahnt sich da eine etwa neue Promi-Liebe an?“;

und/oder

„Die schöne Moderatorin (sc. A) und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel ‚Vier Jahreszeiten‘ gesehen. Dort sollen sie (sc. A und C) gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.“;

wie geschehen im Beitrag „Heimliche Treffen zwischen A und C?“, veröffentlicht auf www.—.de am 25.10.2015.

Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten, die diese auf der von ihr betriebenen Internetseite www.—.de unter der Überschrift „Heimliches Treffen zwischen A und C?“ verbreitet hat. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 verwiesen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich ab, ebenso mahnten diese Prozessbevollmächtigten für den Fußballspieler C Textpassagen der Berichterstattung gegenüber der Beklagten ab. Für die Einzelheiten der Abmahnungen wird auf die Anlagen K 3 und B 1 Bezug genommen. Die Beklagte, die gegenüber C die aus Anlage B 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, die von diesem angenommen wurde, verweigerte gegenüber der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und berief sich darauf, dass mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber C die Wiederholungsgefahr durch die Drittunterwerfung gegenüber der Klägerin entfallen sei (Anlage K 4). Die Klägerin erwirkte nach einem erneuten an die Beklagte gerichteten Schreiben (Anlage K 5) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Anlage K 6). Die Beklagte ließ sodann Frist zur Erhebung der Klage zur Hauptsache setzen.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch begründet sei, da die Veröffentlichung der Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletze. Auch die Beklagte ziehe nicht in Zweifel, dass die Berichterstattung über das private Treffen der Klägerin mit dem bekannten Fußballspieler in die Privatsphäre der Klägerin eingreife. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwögen die Interessen der Klägerin.

Die Wiederholungsgefahr bestehe fort und sei insbesondere nicht durch die gegenüber C abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt worden. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Aber selbst wenn die Möglichkeit einer Drittunterwerfungserklärung auch für das Äußerungsrecht angenommen werden würde, lägen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 2.12.1982, I ZR 121/80, juris-Rn. 20) komme es darauf an, dass die versprochene Verpflichtung geeignet erscheine, den Versprechenden wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Dieses sei hier im Hinblick auf die Art der Beziehungen der Klägerin und des Fußballspielers C zu verneinen. Der Umstand, dass beide gemeinsame Prozessbevollmächtigte hätten, sei nicht ausreichend. Erkennbar sei nämlich nicht, aus welchen Gründen C sich verlässlich um die Sicherung der Ansprüche der Klägerin bemühen solle, ein Vorgehen, das mit dem Einsatz zeitlicher und finanzieller Mittel verbunden sei, zumal Berichterstattungen denkbar seien, die nur die Rechte der Klägerin verletzen könnten.

Die Beklagte tritt dem Verbot mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung entgegen und macht geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Wiederholungsgefahr durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gegenüber C entfallen sei. Die Wiederholungsgefahr entfalle regelmäßig durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Im Wettbewerbsrecht sei allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten/Unterlassungsgläubigern aus derselben Verletzungshandlung nur einheitlich beurteilt werden könne, so dass sie durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungsverpflichtungserklärung einem Unterlassungsgläubiger gegenüber auch den Übrigen gegenüber entfalle. Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Medienrecht zu übertragen, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2000 – 11 U 40/00, juris-Rn. 6). Die Annahme einer im Verhältnis zu mehreren Verletzten unterschiedlichen Wiederholungsgefahr verstoße gegen Denkgesetze. Es sei nicht denkbar, dass ein und derselbe Verstoß einem Verletzten, nämlich dem Vertragsstrafegläubiger, gegenüber unterlassen, anderen gegenüber aber nochmals begangen werden könne.

Die Klägerin habe hier Unterlassungsansprüche geltend gemacht, die sich sämtlich aus Äußerungen ergäben, die sowohl C als auch die Klägerin beträfen. Das Treffen der beiden mache gerade den Kern der Aussagen aus, zu deren Unterlassung sie sich verpflichtet habe. Die das Persönlichkeitsrecht verletzende Berichterstattung über das Treffen der beiden könne denklogisch nicht noch einmal so begangen werden, dass zwar die Klägerin, nicht aber C davon betroffen sei.

Die Höchstpersönlichkeit des Persönlichkeitsrechts stehe der Drittwirkung im Presserecht nicht entgegen. Auch im Wettbewerbsrecht seien primär die in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffenen Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Auch wenn dies dazu führe, dass es im Wettbewerbsrecht eine strukturell höhere Anzahl möglicher Anspruchsteller gibt, sei nicht einsichtig, weshalb allein das ein Grund dafür sein soll, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung keine Drittwirkung gegenüber den anderen möglichen Anspruchstellern entfalten soll. Solange der Auswahl des Unterlassungsgläubigers nachvollziehbar sachliche Gründe zugrunde lägen und insbesondere keine Anknüpfungspunkte dafür erkennbar seien, dass er die Vertragsstrafe nicht durchsetzen würde, sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb sich aus der Höchstpersönlichkeit des Persönlichkeitsrechts Gründe dafür ableiten lassen sollen, dass dem Unterlassungsschuldner bei Mehrfachabmahnungen ein Auswahlermessen hinsichtlich des Unterlassungsgläubigers zusteht.

Auch im Wettbewerbsrecht sei für die Frage, ob die gegenüber einem von mehreren Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, stets auf den Einzelfall abzustellen. Vorliegend sei die Voraussetzung, dass der Rechtsverletzer durch die Unterlassungserklärung nachhaltig von einer erneuten Rechtsverletzung abgehalten werde, erfüllt. Die Gefahr einer mangelnden Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung bestehe nicht; es handele sich nicht um den Fall der eigeninitiativ abgegebenen Erklärung; sie habe die Erklärung abgegeben, nachdem sie von C abgemahnt worden sei. Zwischen C und ihr bestehe auch kein besonderes Näheverhältnis; es sei auch kein Vorteil ersichtlich, den sich C davon versprechen könnte, wenn er die Vertragsstrafe im Verwirkensfalle nicht geltend machte. Die Einschaltung spezialisierter Anwälte und die sofortige Abmahnung zeigten, dass C fähig und willens sei, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen; an den finanziellen Möglichkeiten, um Sanktionsmöglichkeiten durchzusetzen, mangele es ihm ebenfalls nicht.

Entscheidend für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sei, dass in der Erklärung des Unterlassungsschuldners unzweifelhaft sein ernstlicher Verpflichtungswille zum Ausdruck komme. Diesen Unterlassungswillen habe sie in ihrer Verpflichtungserklärung eindeutig, umfassend und ernsthaft zum Ausdruck gebracht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Auffassung des Landgerichts, die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze zur Drittunterwerfung nicht auf das Äußerungsrecht zu übertragen, sei zu teilen. Der höchstpersönliche Charakter der Ansprüche im Äußerungsrecht führe regelmäßig zu praktischen Problemen, die im Wettbewerbsrecht die Ausnahme seien. Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sei häufig die Verletzung von objektiven Vorschriften, deren Inhalt von der Person des Anspruchstellers unabhängig sei; demgegenüber hingen äußerungsrechtliche Ansprüche immer auch von der Person und den individuellen Verhältnissen des Anspruchstellers ab. Dies könne schon bei der Bestimmung der Reichweite einer gegenüber verschiedenen Unterlassungsgläubigern identisch erklärten Unterlassungsverpflichtung zu abweichenden Beurteilungen führen und begründe im Hinblick auf den Fortbestand der Unterlassungspflicht (bei Selbstbegebung oder zukünftiger Prominenz eines Unterlassungsgläubigers) praktische Probleme, die eine hinreichend sichere und eindeutige einheitliche Beurteilung des Ausschlusses der Wiederholungsgefahr für mehrere Unterlassungsgläubiger ausschließe. Zum anderen schränke die Höchstpersönlichkeit im Äußerungsrecht die Anzahl potentieller Anspruchsteller erheblich ein. Anders als im Äußerungsrecht bestehe im Wettbewerbsrecht eine erhebliche praktische Gefahr, dass ein Rechtsverletzer von einer unüberschaubaren Vielzahl von Gläubigern in Anspruch genommen werde.

Die Annahme der Beklagten, die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsverletzung sei bei C und ihr „denklogisch“ identisch, treffe nicht zu. Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot erfasse auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme. Das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung sei vorliegend nicht die Identität ihrer Begleitung, sondern der unberechtigte Eingriff in ihre Privatsphäre, der u.a. durch die Namensnennung von C, aber auch durch die Mitteilung des gewählten Ortes und der weiteren Ausgestaltung des Abends besondere Intensität gehabt habe. Es liege auf der Hand, dass dieser charakteristische Kern der Verletzung identisch wäre, wenn die Beklagte beispielsweise den Namen „C“ mit der Umschreibung „ein bekannter Fußballspieler“ ersetzen würde.

Aber selbst wenn man die Grundsätze zur Drittunterwerfung auf das Äußerungsrecht übertrüge, wäre die Klage begründet. Zwischen C und ihr bestehe überhaupt kein Kontakt. Es gebe keinen Anlass für die Vermutung, dass C die laufende Berichterstattung der Beklagten beobachten lasse oder gar von seinem aktuellen Lebensmittelpunkt in Italien aus selbst verfolge. Die Annahme, C sei in der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr geeigneten Weise bereit und geeignet, die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, wäre daher eine reine Fiktion zu ihren Lasten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zuerkannt.

1.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Veröffentlichung der Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Die Äußerungen über das private Treffen der Klägerin mit dem Fußballspieler C greifen in die Privatsphäre der Klägerin ein. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung ist dem Persönlichkeitsinteresse der Klägerin der Vorrang einzuräumen. Da die Beklagte dem mit der Berufung nicht entgegen tritt, sondern selbst von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeht, bedarf es insoweit keiner vertiefenden Ausführungen.

2.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Sie wurde nicht durch die gegenüber C abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt.

a)
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Verletzte grundsätzlich eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar.Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (BGH GRUR 1983, S. 186 f.; ebenso GRUR 1987, S. 640 ff.) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Anders als im Wettbewerbsrecht geht es nämlich vorliegend um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter. Im Bereich des Wettbewerbsrechts führt eine wettbewerbswidrige Handlung häufig – und so auch in jenen den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen – zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Konkurrenten des Verletzers, aber auch Verbraucher- und Interessenverbänden die Aktivlegitimation verleiht (vgl. § 8 UWG), d.h., ein und dieselbe Verletzungshandlung kann zu einen ganzen Reihe Aktivlegitimierter führen. Demgegenüber ist bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt. Aus der Natur dieses Rechts folgt einerseits, dass der Betroffene Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen kann, und andererseits, dass die hieraus erwachsenen Ansprüche grundsätzlich nur ihm zustehen. Für den Fall, dass Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeutet dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen und – sofern die Voraussetzungen für eine erlaubte Veröffentlichung fehlen – in diesem ihr zustehenden Recht verletzt ist; d.h. auch wenn es sich nur um die Veröffentlichung einer Äußerung handelt, so liegen gleichwohl verschiedene Verletzungen vor, die entsprechend auch verschiedene, nämlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bezogene Unterlassungsansprüche – und nicht, wie in den angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Fällen, inhaltsgleiche Ansprüche – nach sich ziehen. Bereits diese Verschiedenheit der Verletzungen und die daraus folgende Unterschiedlichkeit der Anspruchsinhalte sprechen dafür, bei einer Äußerung, von der mehrere Personen betroffen sind, die Ansprüche eines jeden Betroffenen wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als selbständig zu behandeln und insoweit auch die Frage der Wiederholungsgefahr jeweils selbständig zu beurteilen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich nur dem Betroffenen selbst die Aktivlegitimation verleiht, und zwar in der Weise, dass jedenfalls die Unterlassungsansprüche regelmäßig an seine Person gebunden sind, d.h., die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche sind grundsätzlich von dem Betroffenen selbst geltend zu machen und nicht abtretbar. Steht indes dem Verletzten insoweit das alleinige und nicht von seiner Person zu lösende Verfügungsrecht zu, so braucht er auch die Sicherung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche nicht in die Hände Dritter zu legen; m.a.W. es steht bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen nicht im Ermessen des Verletzers, darüber zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruches obliegen bzw. wer für dessen Durchsetzung Sorge tragen soll. Demgemäß muss sich auch die Klägerin nicht auf die von der Beklagten gegenüber C eingegangene Verpflichtung verweisen lassen. Vielmehr kann sie für sich die begehrte eigenständige Sicherung vor einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung die Klägerin andauernd schützt, und ihr Schutz auch dann bietet, wenn die – hier unterstellten – zu ihren Gunsten bestehenden rechtlichen Wirkungen der Unterwerfungserklärung von C in Fortfall geraten bzw. gegenstandslos werden sollten und einer erneuten Veröffentlichung seitens der Beklagten keine Vertragsstrafeandrohung mehr entgegensteht, d.h., die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung auf jeden Fall – wieder – begründet ist; sich dann u.U. erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte bemühen zu müssen, ist der Klägerin nicht zuzumuten (so bereits LG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1999 – 324 O 456/99 -, Rn. 25, juris, für den Fall der Bildrechtsverletzung).

Auch im Übrigen bestehen Bedenken, die für das Wettbewerbsrecht entwickelte Rechtsprechung auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu übertragen. Das Wettbewerbsrecht soll neben dem unmittelbaren Wettbewerber auch den Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und den Wettbewerb im Allgemeinen vor Wettbewerbsverzerrung schützen (§ 1 UWG). Die Zahl der möglichen Anspruchssteller ist – wie bereits ausgeführt – hier ungleich höher und nicht konkret begrenzt. Um hier den Verletzer der Wettbewerbsregeln vor unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten und damit letztlich auch wieder den Wettbewerb zu schützen, erscheint es gerechtfertigt, im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen dem Verletzer das Recht einzuräumen, sich einen der Gläubiger hinsichtlich der Abgabe einer Unterwerfungsverpflichtungserklärung auszusuchen. Ein Bedürfnis, diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Ausnahme auch auf den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erstrecken, ist nicht ersichtlich.

b)
Aber selbst wenn man der Beklagten folgte und die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Drittunterwerfung grundsätzlich auf das Äußerungsrecht übertrüge, wäre vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die gegenüber C abgegebene Verpflichtungserklärung sämtliche denkbaren künftigen ihr gegenüber begangenen Rechtsverletzungen erfasst und ihr deshalb umfassenden Schutz gewährleistet. Die Anwendung der Kerntheorie bereitet oft Schwierigkeiten; so ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass eine Berichterstattung, in der das Treffen mit C ohne Nennung seines Namens thematisiert wird, keinen Verstoß gegen die C abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, aber gegen das hier angefochtene Verbot verstoßen würde. Jedenfalls könnte sich C veranlasst sehen, in einem solchen Fall, der weniger seine Interessen als diejenigen der Klägerin berührt, von einem mit Risiken und Kosten verbundenen Vorgehen aus der Verpflichtungserklärung abzusehen.

c)

Das weitere Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Äußerungsrecht eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 324 O 70/16

I