OLG Hamburg: Bei unnötig getrenntem Vorgehen gegen zwei verbundene Unternehmen kann der Antrag auf getrennte Kostenfestsetzung rechtsmissbräuchlich sein

veröffentlicht am 24. Juli 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 8 W 130/12
§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG, § 22 Abs. 1 RVG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn zwei miteinander verbundene Unternehmen wegen derselben Berichterstattung in getrennten Verfügungsverfahren in Anspruch genommen werden und die Kostenfestsetzung dann für beide Verfahren in voller Höhe beantragt wird. Die Geltendmachung der Mehrkosten, die durch die getrennte Verfolgung entstanden sind, sei nicht zulässig; der Antragsteller sei kostenrechtlich so zu behandeln, als ob er lediglich ein Verfahren geführt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2012 wird zurückgewiesen.

2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 496,82.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin, ein Medienunternehmen der S.-Gruppe, vor dem Landgericht Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen eines über ihn am 07.11.2011 auf der Homepage „www.S….de“ erschienenen Artikels in Anspruch. Zeitgleich führte er vor demselben Gericht ein weiteres selbstständiges Verfügungsverfahren gegen die ebenfalls zur Spiegel-Gruppe gehörende M. GmbH auf Abdruck einer gleichlautenden Gegendarstellung wegen einer nahezu identischen Publikation vom 07.11.2011 auf der Homepage „www.M….de“ durch. In der am 03.02.2012 für beide Verfahren auf Wunsch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zusammen durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die beteiligten Parteien einen Vergleich, der die Verpflichtung der Antragsgegnerin sowie der GmbH zum jeweiligen Abdruck der begehrten Gegendarstellungen vorsah. Zugleich verpflichteten sich beide Antragsgegnerinnen, die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits zu tragen.

Der Antragsteller hat in beiden Verfahren Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Dabei hat er jeweils unter Zugrundelegung eines Einzelstreitwerts von € 10.000,- für jedes Verfahren Festsetzung von Kosten i.H.v. insgesamt € 1.480,10 brutto beantragt. Der Summe zugrundegelegt wurde eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV i.H.v. € 631,80 netto, eine 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV i.H.v. € 583,20 netto, eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV i.H.v. € 20,00 netto sowie Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. € 10,45 brutto.

Abweichend hiervon hat das Landgericht Hamburg mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 23.11.2012 für beide Verfahren Kosten i.H.v. jeweils € 983,28 brutto festgesetzt. Es hat die Gebühren für beide Verfahren zusammen anhand des Gesamtstreitwertes i.H.v. € 20.000,00 errechnet und die so ermittelten Gebühren hälftig auf die beiden Verfahren verteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kostenrechtlich so behandeln lassen müsse, als hätte er die Ansprüche aus beiden Verfahren in einem Verfahren geltend gemacht. Denn mit der Durchführung eines einheitlichen Verfahrens hätte er die Kosten des gesamten Rechtsstreits geringer halten können. Daher seien die Streitwerte gemäß § 15 Abs. 2 RVG zu addieren. Den auf beide Verfahren zu verteilenden Gesamtbetrag hat das Landgericht errechnet aus einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV i.H.v. € 839,80 netto, einer 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV i.H.v. € 775,20 netto, einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV i.H.v. € 20,00 netto sowie Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. € 20,90 brutto.

Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde wendet der Antragsteller ein, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Diese beziehe sich auf Unterlassungsansprüche und könne wegen der Besonderheiten der Ansprüche auf Abdruck einer Gegendarstellung für den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragsgegnerinnen der beiden Verfahren um eigenständige juristische Personen handele und die Veröffentlichungen in eigenständigen Publikationen erfolgt seien. Auch müsse beachtet werden, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Prozessvergleichs dazu verpflichtet habe, die Kosten des Verfahrens nach dem jeweiligen Aktenzeichen und Streitwert zu übernehmen. Im Übrigen sei die Berechnung willkürlich, da die angefallenen Gerichtsgebühren wiederum nicht nach einem einheitlichen Gegenstandswert berechnet worden seien.

Das LG Hamburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, 567, 569 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Kosten zutreffend festgesetzt. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als entscheidungserhebliche Norm heranzuziehen ( Hanseatisches OLG, Beschluss v. 3.2.2011 zum Aktz. 4 W 47/11, Rn.3, zit. nach juris ). Die Berechnung der Gebühren erfolgt vielmehr unter der Prämisse, dass das Verlangen des Antragstellers auf Festsetzung von der Rechtsanwaltsgebühren auf der Berechnungsgrundlage zweier unabhängiger Verfahren rechtsmissbräuchlich ist und sich der Antragsteller aus diesem Grunde gebührenrechtlich so behandeln lassen muss, als hätte er seine Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend gemacht. Im Ergebnis ergeben sich hieraus die erstattungsfähigen Kosten wie vom Landgericht erkannt ( und vom Antragsteller auch hilfsweise beantragt ).

1.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, die Rechtsstreitigkeiten zwecks Kostenreduzierung in einem Verfahren zu führen. Hätte er zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein einheitliches Verfahren durchgeführt, so wären bei der Berechnung der Gebühren wegen der Kumulation der Gegenstandswerte im Wege der gebührenrechtlichen Degression geringere Rechtsanwaltskosten für die Antragsgegner entstanden. Das Verlangen des Antragstellers auf Erstattung erhöhter Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage der Durchführung zweier Prozesse stellt sich insoweit als rechtsmissbräuchlich dar.

a.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 83/06, Rn.12, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 – BvR 527/99, NJW 2002, 2456). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – VI ZB 67/11, Rn.9, zit. nach juris). Denn das Kostenrecht gebietet – soweit eine Erstattung verlangt wird – eine sparsame Prozessführung (BGH, NJW 2007, 2257 Rdnr. 12; Musielak-Lackmann, ZPO, 10. Auflage 2013, § 91 Rdnr. 8). So wäre es etwa rechtsmissbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, so ist dies entsprechend auf der Kostenebene in Ansatz zu bringen.

Diese Grundsätze erstrecken sich auch auf die Frage, ob Ansprüche einer oder mehrerer Parteien gegen eine oder mehrere Parteien nicht in einem einheitlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgehen (BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – VI ZB 67/11, Rn.10, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599). Gleiches kann für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten gelten, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen von demselben Prozessbevollmächtigten in einem engen zeitlichen Zusammenhang ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257). Erweist sich das Erstattungsverlangen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als rechtsmissbräuchlich, so hat die unterliegende Partei dem Antragsteller nur die Kosten zu erstatten, die bei der Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren entstanden wären (OLG München, Beschluss vom 20.02.2001 -W 3250/00, OLG-Report 2001, 105).

Entscheidender Aspekt für die Beurteilung einer getrennten prozessualen Geltendmachung gleichartiger Ansprüche als rechtsmissbräuchlich ist folglich, dass die Durchführung mehrerer Verfahren und die damit verbundene Kostensteigerung einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – VI ZB 3/12, Rn.10, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2012 – W 212/11, BeckRS 2012, 19375). Dabei ist zwar zu berücksichtigen , dass die Parteien grundsätzlich frei in der Wahl sind, wie sie ihre Rechte im Einzelnen gerichtlich geltend machen, insbesondere, ob sie aus Zweckmäßigkeitserwägungen einzelne oder mehrere in einem inneren Zusammenhang stehende Ansprüche bei Kumulation der Parteien auf der Aktiv- oder auf der Passivseite in einem verbundenen Verfahren oder in getrennten Prozessen verfolgen. Andererseits ist die sachliche Rechtsfertigung unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung zu verneinen, wenn die Klagehäufung auf der Aktiv- oder auf der Passivseite für den Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443; OLG München, Beschluss vom 20.02.2001 – W 3250/00, OLG-Report 2001, 105, 106). Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die sachliche Rechtfertigung ließe sich beispielsweise bejahen, wenn den Ansprüchen ein unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad zugrunde liegt oder nur eine Forderung unter mehreren Aussicht auf schnelle Titulierung verspricht (Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 91 Rdnr. 148).

b.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verlangen erhöhter Rechtsanwaltsgebühren durch den Antragsteller, soweit diese wegen der getrennten Durchführung der Prozesse gegen die Antragsgegnerin und die m. GmbH entstanden sind, rechtsmissbräuchlich. Denn dessen Begehren hat keine getrennte Rechtsverfolgung erfordert, da die Gegendarstellungsansprüche in einem engen inneren Zusammenhang stehen und keine sachliche Rechtfertigung für eine getrennte Geltendmachung gegeben ist.

Die Gegendarstellungsansprüche stehen in einem engen inneren Zusammenhang, weil sie auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen. Beide Ansprüche resultieren aus einer identischen Berichterstattung über den Antragsteller. De facto handelt es sich bei den Publikationen der jeweiligen Antragsgegnerin um denselben Artikel, der von demselben Autor erstellt wurde und den gleichen Inhalt hat. Abgesehen vom Titel und dem Einleitungssatz sind die einzelnen Passagen im Wortlaut identisch, insbesondere ist die vom Antragsteller beanstandete Passage identisch. Zur Begründung der jeweiligen Verfügungsansprüche mussten daher die gleichen Sachverhalte erörtert und im Gerichtsverfahren dargestellt und glaubhaft gemacht werden.

Die Gegendarstellungsansprüche hätten dementsprechend ohne Weiteres in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Dies lässt sich insbesondere daran erkennen, dass die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht den gleichen Verlauf genommen haben und die Schriftsätze inhaltlich nahezu identisch sind. Eine Durchsicht der Verfahrensakten zeigt, dass alle Schriftsätze des Antragstellers im jeweiligen Verfahren zeitgleich bei Gericht eingereicht worden sind. Beide Verfahren wurden jeweils mit Schriftsatz des Antragstellers vom 23.11.2011 eingeleitet. Auch die darauf folgenden Schriftsätze wurden jeweils am selben Tag angefertigt und an das Gericht gesandt. Auch die mündliche Verhandlung wurde für beide Verfahren auf Anregung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der dies nach eigenen Worten wegen desselben Sach- und Streitstandes für sinnvoll erachtete, für beide Verfahren in einem Termin geführt. Des Weiteren wurden auch sämtliche Schriftsätze jeweils von denselben Bearbeitern angefertigt und wiesen den gleichen Inhalt auf. Dies gilt insbesondere für die verfahrenseinleitenden Schriftsätze vom 23.11.2011, bei denen die Anträge und die Begründungen gleichlautend sind. Abweichungen ergeben sich lediglich notwendigerweise durch die jeweilige Bezugnahme auf den Titel des streitgegenständlichen Artikels sowie die Publikationsplattform. Aber auch die folgenden Schriftsätze weisen nahezu identische Inhalte auf. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Anspruchsverfolgung in einem einheitlichen Verfahren zu Schwierigkeiten im Ablauf geführt hätte. Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen darzulegen, die eine getrennte Durchführung erfordert hätten.

Die vom Antragsteller hierzu vorgebrachte Argumentation, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe nur Unterlassungsansprüche und lasse sich wegen der Besonderheiten der Ansprüche auf Abdruck einer Gegendarstellung nicht auf diese übertragen, vermag der Senat nicht zu teilen. Zu beachten ist zunächst, dass es sich bei den oben genannten Prinzipien zur Rechtsmissbräuchlichkeit um allgemeine Rechtsgrundsätze handelt, die auch auf die gerichtliche Geltendmachung anderer Ansprüche übertragbar sind (Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 91 Rdnr. 148). Die Frage ist daher nicht, ob diese Grundsätze auch für anderweitige Ansprüche, die vielleicht im Vergleich zu Unterlassungsansprüchen vom Inhalt und von der gerichtlichen Geltendmachung her Besonderheiten aufweisen, gelten, sondern nur, ob die im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche untereinander, sei es wegen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, sei es aus anderen Gründen, solche Unterschiede aufweisen, die es als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, in getrennten Verfahren vorzugehen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Ansprüche untereinander keine Besonderheiten aufweisen, denen der Anwalt durch eine getrennte Geltendmachung hätte Rechnung tragen müssen.

Die erhöhten formellen Anforderungen an die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs rechtfertigen keine andere Betrachtung. Diese Anforderungen sind primär im vorgerichtlichen Verfahren bei der Fertigung der jeweiligen Anspruchsschreiben zu beachten. Der Senat lässt an dieser Stelle offen, wann im vorgerichtlichen Verfahren aufgrund der erhöhten formellen Anforderungen der Gegendarstellungsansprüche eine getrennte Bearbeitung der einzelnen Anspruchsschreiben sachlich gerechtfertigt sein mag. Denn im vorliegenden Fall geht es nur um die Frage, ob es gerechtfertigt gewesen ist, die Gegendarstellungsansprüche trotz des einheitlichen Lebenssachverhalts in verschiedenen Prozessen gelten zu machen. Dabei mögen die erhöhten formellen Anforderungen für Fälle eine Rolle spielen, in denen hinsichtlich eines Anspruchs problematisch ist, ob diesen Anforderungen im vorgerichtlichen Verfahren genügt worden ist. In solch einem Fall mag die Befürchtung, dass die Titulierung des einen Anspruchs schneller respektive einfacher zu bewerkstelligen ist als die Titulierung des anderen Anspruchs, ein getrenntes prozessuales Vorgehen als nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn – wie hier – mehrere aus gleichartigen Lebenssachverhalten resultierende Ansprüche gegen mehrere Anspruchsgegner im vorgerichtlichen Verfahren mit Anspruchsschreiben identischen Inhalts geltend gemacht wurden. Denn insofern besteht keine erkennbare Gefahr, dass einer der Ansprüche wegen Zweifeln an der formalen Unrichtigkeit des Anspruchsschreibens eine andere Entwicklung nehmen könnte als die andere Rechtsstreitigkeit.

Ähnliches gilt auch hinsichtlich der für den jeweiligen Gegendarstellungsanspruch zu beachtenden Unverzüglichkeitsfristen. Die Beachtung der Unverzüglichkeitsfristen ist zunächst für das außergerichtliche Verlangen einer Gegendarstellung von Bedeutung, da im Falle einer schuldhaften Verzögerung des Gegendarstellungsverlangens der Anspruch entfallen kann. Dies mag es für den Anspruchsberechtigten als zweckmäßig erscheinen lassen, bei unterschiedlichen Gegendarstellungsansprüchen gegen mehrere Gläubiger in getrennter Vorgehensweise zunächst diejenigen Ansprüche geltend zu machen, deren Präklusion unmittelbar droht. Im gerichtlichen Verfahren hingegen spielen diese Fristen nur insofern eine Rolle, als es denkbar erscheinen könnte, dass einer der Ansprüche präkludiert ist und diesbezüglich es zur Klärung dieser Frage zu Verfahrensverzögerungen kommen könnte, während andere Ansprüche ohne Weiteres vor Gericht unmittelbar durchgesetzt werden können. Auch dies vermag es aufgrund des Interesses des Anspruchsberechtigten an einer schnellstmöglichen Titulierung im Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen lassen, die Ansprüche getrennt gerichtlich geltend zu machen. Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben, da die Einhaltung der Unverzüglichkeitsfristen durch die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs mit jeweiligem Schriftsatz vom 09.11.2011 für beide Publikationen, die am 07.11.2011 respektive am 04.11.2011 veröffentlicht wurden, offensichtlich innerhalb der Unverzüglichkeitsfrist erfolgt ist. Insofern war nicht zu erwarten, dass es zu einer unterschiedlichen Entwicklung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten kommen würde.

Etwas anderes folgt nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um Publikationen zweier unterschiedlichen juristischen Personen handelt. Es steht der Beurteilung der Rechtsverfolgung zweier in einem engen Zusammenhang stehender Ansprüche in zwei Verfahren als unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich nicht entgegen, dass zwei voneinander unabhängige juristische Personen in Anspruch zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591, 2592; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.02.2011 – 4 W 47/11, Rn.8, zit. nach juris). Denn dies allein ist kein Grund, der eine getrennte Verfolgung der Ansprüche rechtfertigt. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, dass Abweichendes gelten mag, wenn es sich bei den angegriffenen Veröffentlichen um – auch unternehmerisch – eigenständige Publikationen handelt (vgl. hierzu BGH a.a.O.; vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2009 – 325 S 2/09, AfP 2010, 197, 198). Denn damit sind nach Auffassung des Senats nur solche Publikationen gemeint, die von eigenständigen Medien aufgrund individueller Bearbeitung gefertigt wurden. Dies mag in der Tat im Einzelfall eine getrennte prozessuale Geltendmachung rechtfertigen, da insofern jeder Anspruch im Einzelnen individuell zu begründen wäre. Eine solche Konstellation ist indes vorliegend nicht gegeben, da die beiden Antragsgegnerinnen konzernverbunden sind und die publizierten Artikel von demselben Verfasser stammen und praktisch identisch sind, wenn auch eine Publikation auf unterschiedlichen Plattformen im Internet erfolgt ist. Die juristische Eigenständigkeit allein führt nach Ansicht des Senats noch nicht dazu, dass eine getrennte Geltendmachung unter Kostengesichtspunkten gerechtfertigt ist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.10.2012 zum Aktz. VI ZB 69/11 für den Fall eines getrennten Vorgehens gegen zwei konzernrechtlich verbundene Unternehmen wegen einer weitgehend identischen Berichterstattung einen Rechtsmissbrauch bejaht. So liegt es hier.

c.
Dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin sich im gerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet hat. Der Vergleich regelt nur die Entscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach zu tragen hat. Hingegen wird hierdurch keine Regelung dazu getroffen, in welcher Höhe auch Kostenfestsetzung von der berechtigten Partei verlangt werden darf. Es handelt sich um zwei voneinander getrennt zu beachtende Aspekte.

d.
Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen den Einwänden des Antragsstellers auch nicht als willkürlich zu beurteilen. Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Aktz. 1 BvR 814/01 ( Anlage AS ) ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es in diesem Beschwerdeverfahren um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten und nicht der Gerichtkosten geht. Die Beschwerdeentscheidung hat allein die Anwendung gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten bei Verfolgung einheitlicher Lebenssachverhalte in getrennten Prozessen in einem konkreten Einzelfall zum Gegenstand.

2.
Der Antragsteller kann folglich die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens. Ihm steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – VI ZB 67/11, Rn.13, zit. nach juris; KG, KG-Report 2002, 172, 174).

Hätte der Antragsteller seine Ansprüche auf Abdruck der Gegendarstellungen gegen beide Antragsgegnerinnen in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären für den Antragsteller gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. insgesamt € 1.966,56 entstanden. Die Gebühren wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG auf Grundlage eines Gesamtgegenstandswertes beider Verfahren i.H.v. € 20.000,00 zu berechnen gewesen. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV von € 839,80 netto, einer 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV von € 775,20 netto, einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV von € 20,00 netto sowie Gerichtsvollzieherkosten von € 20,90 brutto. Auf das hiesige Verfahren entfällt die Hälfte dieses Betrages i.H.v. € 983,28, wie vom Landgericht festgesetzt und vom Antragsteller hilfsweise beantragt.

3.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den festgesetzten Kosten und der vom Antragsteller begehrten höheren Festsetzung.

4.
Einen Anlass für die Übertragung des Verfahrens auf das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sieht der erkennende Einzelrichter nicht. Auch die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor. Vorliegend geht es um die Anwendung allgemeiner Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. Aus den oben genannten Gründen teilt der Einzelrichter die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die höchstrichterliche Rechtsprechung betreffe allein Unterlassungsansprüche.

I