OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2016, Az. 3 U 171/08
§ 47 InsO, § 85 InsO, § 86 Abs 1 Nr 1 InsO
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das zur Bestimmung des Gegenstandes der geschützten Erfindung maßgebliche Verständnis der beanspruchten Lehre zum technischen Handeln unter Berücksichtigung des im Prioritätszeitpunkt auf dem betreffenden Gebiet der Technik vorhandenen allgemeinen Fachwissens sowie der durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt zu bestimmen ist. Das allgemeine Fachwissen umfasse regelmäßig nicht den gesamten Stand der Technik, sondern den üblichen Wissenstand auf dem betreffenden Gebiet, also das Wissen, das üblicherweise zur sachgerechten Berufsausübung präsent oder fallweise durch Nachlesen etc. erworben sei einschließlich des sogenannten Erfahrungswissens, also derjenigen technischen Maßnahmen, die sich beim praktischen Vollzug technischer Lehren herausbildeten. Hierbei gebe der in der Patentschrift mitgeteilte Stand der Technik eine wichtige Verständnishilfe. In den Patentansprüchen verwendete Begriffe seien nicht sprachlich oder logisch-wissenschaftlich, sondern nach dem Verständnis des Fachmanns vom Sprachgebrauch des Patents her zu bestimmten; die Patentschrift sei also hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon. Die Ermittlung des patentgemäßen Begriffsinhalts könne sich ggf. auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren; jedoch dürfe der Gesamtzusammenhang des Patents nicht aus den Augen verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienten, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Lehre vom technischen Handeln).
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