OLG Hamburg: Dringlichkeit bei Eilantrag geht nicht durch Nachbesserung nach gerichtlicher Weisung verloren

veröffentlicht am 21. Oktober 2019

OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2019, Az. 3 U 117/18
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 12 Abs. 2 UWG, Art. 7 Abs. 1 lit. d) EU-VO 1169/11 (LMIV)

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Dringlichkeit eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsantrags nicht verloren geht, wenn der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts seinen Antrag nachbessert und zudem weitere Abbildungen des angegriffenen Produkts einreicht, wenn dies nach den gerichtlichen Hinweisen zeitnah geschieht. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Entscheidung vorausgegangen ist das Urteil des LG Hamburg (Az. 416 HKO 49/18). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamburg: Dringlichkeit bei Eilantrag geht nicht durch Nachbesserung nach gerichtlicher Weisung verloren).


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