OLG Hamburg: Ein gerichtlicher Vergleich zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens kann mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden

veröffentlicht am 24. Juni 2013

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 7 W 49/13
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 890 Abs. 1 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Prozessvergleich der Parteien auch mit einem Ordnungsgeld statt einer Vertragsstrafe bewehrt werden kann, wenn der Vergleich zusätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen wird. Ob dies aber im konkreten Fall von beiden Parteien gewünscht sei, sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, was im vorliegenden Fall vom Senat verneint wurde. Zum Volltext der Entscheidung:


Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.05.2013, Az. 324 O 173/12, wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.100,00 EUR.

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der die Gläubigerin ihren Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung einer von der Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung weiterverfolgt, ist zulässig; sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 28.05.2013, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet.

Die Gläubigerin geht zwar zu Recht davon aus, dass auch gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden können (BGH, Beschluss vom 02.02.2012, GRUR 2012, S. 957 ff.). Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt, dass die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 1 ZPO versehen werden darf, sich danach bestimmt, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht, und dass dieser Wille anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist.

Der nach dem Empfängerhorizont objektiv zu ermittelnde Wille der den Vergleich schließenden Parteien ergibt hier, dass die Parteien den Weg der unmittelbaren Vollstreckbarkeit des abgeschlossenen Vergleichs gerade nicht beschreiten wollten. Denn dadurch, dass die Parteien in einem Verfahren auf einen eine Ordnungsmittelandrohung enthaltenden Klagantrag einen Vergleich abschlossen, der unter Nichtnutzung der Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (§§ 241 Abs. 1 Satz 2, 339 Satz 2 BGB) eine gerade nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthielt und in dem die Klägerin (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten) die Verfahrenskosten übernahm, haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Vergleich mit Wirkung für die Zukunft einen materiell-rechtlichen, vertraglichen Unterlassungsanspruch begründen und nicht einen von der Beklagten als bestehend hingenommenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch titulieren wollten. Der Abschluss des Vergleichs stellte sich für die Klägerin damit auch keineswegs als sinnlos dar; denn aufgrund des Vergleichs steht ihr nunmehr ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, den sie bei künftigen Zuwiderhandlungen gerichtlich geltend machen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

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