OLG Hamburg: Ein Urteil im Berufungsverfahren, das die erstinstanzliche einstweilige Verfügung erheblich abändert, muss erneut zugestellt werden

veröffentlicht am 11. Mai 2015

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 7 W 49/15
§ 922 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Urteil, welches eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, im Parteibetrieb zugestellt werden muss, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn es gegenüber der einstweiligen Verfügung eine wesentliche Änderung aufweist (hier: Änderung des Tenors). Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2015, Az. 324 O 798/14, wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 3.000,00.

Gründe

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem gegen sie nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld zur Erzwingung eines mittels einstweiliger Verfügung titulierten Anspruchs aus § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung festgesetzt worden ist. Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig, sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

Die Schuldnerin kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen worden sei, weil die Gläubigerin ihr das Urteil, mit dem die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, nicht innerhalb der Vollziehungsfrist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO im Parteibetrieb habe zustellen lassen, obwohl das Urteil gegenüber dem Beschluss eine wesentliche Änderung aufweise. Tatsächlich bedarf das Urteil, mit dem eine Beschlussverfügung bestätigt wird, nach §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung einer erneuten Zustellung im Parteibetrieb, wenn das bestätigende Urteil gegenüber dem bestätigten Beschluss eine wesentliche inhaltliche Änderung enthält (KG, Beschl. v. 31. 5. 1996, NJW 1997, S. 1160 ff., 1161). Eine solche wesentliche Änderung des Inhalts war hier indessen ebenso wenig gegeben wie überhaupt eine Änderung des Inhalts; denn das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne jede Änderung des Wortlauts des Tenors bestätigt. Die Schuldnerin meint zwar darauf abstellen zu können, dass die Gläubigerin im Erlassverfahren ihre Wohnanschrift nicht offenbart hatte, dies im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat und deshalb das bestätigende Urteil im Gegensatz zum bestätigten Beschluss nunmehr eine Wohnanschrift der Gläubigerin enthält. Darauf kommt es indessen für die Frage, ob das bestätigende Urteil einer erneuten Zustellung bedarf, nicht an. Die erneute Zustellung wird für erforderlich gehalten, weil der Gläubiger mit der Zustellung bekundet, dass er gewillt ist, die einstweilige Verfügung zu vollziehen. Daran können Zweifel dann bestehen, wenn der Tenor des bestätigenden Urteils wesentlich von dem des bestätigten Beschlusses abweicht, weil dann fraglich sein kann, ob der Gläubiger einen Titel auch mit dem geänderten Inhalt noch wirklich vollzogen haben will (Oetker, Die Zustellung von Unterlassungsverfügungen, GRUR 2003, S. 119 ff., 123 f. m.w.N.). Diese Frage stellt sich bei einer bloßen Änderung der Adressangabe im Rubrum des Urteils gegenüber der des Beschlusses dagegen ersichtlich nicht.

Der einstweiligen Verfügung fehlt die Vollstreckbarkeit auch nicht deswegen, weil sie einen unklaren Inhalt hätte. Der Schuldnerin ist darin aufgegeben worden, die Gegendarstellung „in dem gleichen Teil der Zeitschrift“ zu veröffentlichen, „in dem der Artikel … erschienen ist“, der in dem Tenor des Beschlusses mit dem gesamten Text der Äußerung bezeichnet ist, die die Passage enthält, auf die die Gegendarstellung sich bezieht. Dieser Text war auf der Titelseite der von der Schuldnerin verlegten Zeitschrift erschienen. Der zu vollstreckende Beschluss ist damit eindeutig: Die Gegendarstellung ist auf der Titelseite abzudrucken, denn die Titelseite ist eben der „Teil“ der Zeitschrift, in dem die Erstmitteilung abgedruckt war. Daran können keinerlei Zweifel bestehen, denn der „Artikel“, auf den die Gegendarstellung sich bezieht, ist mit dem gesamten Wortlaut des auf der Titelseite erschienen Textes bezeichnet, und ein mit diesen Worten überschriebener Beitrag befindet sich auch sonst in dem betreffenden Heft der Zeitschrift nicht, da der Beitrag im Heftinnenteil und seine Ankündigung im Inhaltsverzeichnis mit jeweils anderen Worten überschrieben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

I