OLG Hamburg: Eine Unterlassungsverpflichtung kann auch den Rückruf von Produkten beinhalten

veröffentlicht am 13. Oktober 2017

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 3 W 3/17
§ 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein gerichtliches Unterlassungsgebot auch die Verpflichtung zu einem Rückruf von Produkten aus dem Handel beinhalten kann. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn die streitgegenständliche wettbewerbswidrige Werbung auf der Verpackung des Produkts abgedruckt sei. Gemäß der BGH-Rechtsprechung erschöpfe eine Unterlassungsverpflichtung sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasse auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne und die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei. Die Unterlassungsschuldnerin hätte daher zumutbar durch einen Rückruf und ähnliche Maßnahmen auch gegenüber selbständigen Dritten darauf hinwirken müssen, dass die Produkte aus dem Handel genommen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Rückruf von Produkten).


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