OLG Hamburg: Eine falsche Online-Berichterstattung kann wettbewerbswidrig sein

veröffentlicht am 31. August 2015

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 3 W 64/14
§ 824 BGB, § 1004 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Online-Berichterstattung einer Anwaltskanzlei über Abmahnungen einer anderen Kanzlei wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Bericht ein falscher Rechtsinhaber benannt wird. Es handele sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das Unternehmen der Antragstellerin zu schädigen. Daher bestehe ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Berichterstattung. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28. April 2014 abgeändert:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an den Partnern der Antragsgegnerin zu 1.)

verboten,

in internetbasierten Publikationen im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen zu veröffentlichen:

„Abmahnung durch die K. im Auftrag der P.

Worum geht es?

Die K. versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der P., mit Sitz in … Den Adressaten wir vorgeworfen das Computerspiel M. in einer Tauschbörse Dritten ohne Einverständnis der Rechteinhaberin zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. …

Was wird gefordert?

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.100 € aufgefordert.“

wie dies unter ….. (….) geschehen ist.

II.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1. zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 2. zu 1/3 zur Last.

III.
Der Streitwert wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 28.4.2014 auf € 60.000,00 (€ 40.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., € 20.000,00 gegenüber dem Antragsgegner zu 2.) festgesetzt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Mai 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28. April 2014 ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG und aus § 824, 1004 analog BGB zu, denn die in den angegriffenen Publikationen enthaltenen unwahren tatsächlichen Angaben über das Computerspiel „M.“ sind geeignet, den Betrieb und den Kredit der Antragstellerin zu schädigen.

1.
Mit ihrem Verfügungsantrag begehrt die Antragstellerin das Verbot der Veröffentlichung der im Antrag wiedergegebenen Publikation, die noch am 27. Februar 2014 im Internet zu lesen war und in der mitgeteilt wird, eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei habe im Auftrag einer … Firma Abmahnungen wegen der unberechtigten Zurverfügungstellung des Computerspiels „M.“ in einer Tauschbörse zum Download versendet.

Der Antwort der Antragsgegner vom 11. März 2014 (Anlage Ast 7) auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 27. Februar 2014 (Anlage Ast 6) kann entnommen werden, dass die Antragsgegner bei der angegriffenen Darstellung einer Verwechslung unterlegen sind. Sie haben eingeräumt, dass sich die im Auftrag der … Firma versandten Abmahnungen durch die in der Publikation benannten Anwälte nicht auf das Computerspiel „M.“ bezog. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Zwar hat die Antragstellerin zum Umfang der ihr zustehenden Nutzungsrechte in der Antragsschrift keinen konkreten Vortrag gehalten. Eine ausdrückliche Glaubhaftmachung fehlt entsprechend. Die Vorlage einer Kopie der Umverpackung des Computerspiels (Anlage Ast 5), auf der sich zugunsten der Antragstellerin ein Copyright-Vermerk findet, ist allein nicht ausreichend. Die Antragsgegner haben aber in der Antwort auf die Abmahnung eingeräumt, dass der Antragstellerin die Auswertungsrechte an dem in Rede stehenden Computerspiel zustehen (dort Ziff. 3.a), 2. Absatz – „Die wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten der ihrer Mandantin zustehenden Rechte an dem Computerspiel…“ [Unterstreichung durch den Senat]). Damit erscheint es unstreitig, jedenfalls aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin – wie sie in ihrer Abmahnung vom 27. Februar 2104 behauptet – ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an dem Spiel mit dem Titel „M.“ ist.

Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet.

2.
Die Antragstellerin stützt sich für ihre Ansprüche in erster Linie auf § 4 Nr. 8 UWG. Schon damit hat sie Erfolg.

a)
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis begründet ist.

Bei den mitbewerberbezogenen Verhaltensnormen des § 4 Nr. 7-10 UWG handelt es sich um Normen, die den Schutz eines Unternehmens vor bestimmten Maßnahmen des Behinderungswettbewerbs bezwecken; daher kann eine unlautere Behinderung auch dann eintreten, wenn der betroffene Unternehmer nicht auf demselben relevanten Markt tätig ist wie der handelnde Unternehmer (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 101 und 108 zu § 2 UWG; a.A. OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 140 f., das dann allerdings §§ 823 Abs. 1, 824 BGB prüft).

Nach der Behauptung der Antragstellerin haben die Antragsgegner in Bezug auf eine Ware der Antragstellerin, nämlich das Spiel „M.“, eine unwahre Behauptung aufgestellt, durch die das Unternehmen der Antragstellerin in der Weise betroffen ist, dass die Durchsetzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an dem genannten Spiel beeinträchtigt ist.

Eine derartige Behinderung ist überwiegend wahrscheinlich auch feststellbar, was das Wettbewerbsverhältnis zu den Parteien begründet. Wollte man ein Wettbewerbsverhältnis verneinen, ergäben sich die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 824, 1004 analog BGB.

Mit dem angegriffenen Artikel geht nämlich eine unwahre Darstellung über die Rechteinhaberschaft an dem in Rede stehenden Computerspiel einher (unten b]), die geeignet ist, den Kredit der Antragstellerin, die jedenfalls mittelbar erkennbar ist (unten c]), zu gefährden (unten d]).

b)
Zwar betrifft die angegriffene Veröffentlichung keine sachliche Eigenschaft des Produkts „M.“. Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen aber die Frage nach der Inhaberschaft an den Nutzungsrechten für dieses Produkt.

Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sind gerade bei Produkten der in Rede stehenden Art, also solchen, die in elektronischer Form vorliegen und Gegenstand von – genehmigten und ungenehmigten – Vervielfältigungen sein können, eine ganz wesentliche Eigenschaft, die eine gewinnbringende Produktvermarktung überhaupt erst ermöglichen und gewährleisten können.

Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass mit der Mitteilung, ein bestimmtes Unternehmen lasse Dritte wegen der Verletzung derartiger Rechte abmahnen, beim angesprochenen Verkehr – hier bei potentiell Rechtssuchenden – die tatsächliche Botschaft einhergeht, das genannte Unternehmen nehme für sich in Anspruch, Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Spiel zu sein. Das ergibt sich auch aus der dortigen Angabe: „… ohne Einverständnis der Rechteinhaberin…“. Der Verkehr wird dabei auch davon ausgehen, dass jenes Unternehmen exklusive Nutzungsrechte für sich beansprucht, weil – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – eine solche exklusive Berechtigung in der Regel Voraussetzung für die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ist, wie sie nach dem Inhalt der angegriffenen Artikel in Rede stehen.

Enthält aber der Artikel der Antragsgegner jedenfalls für einen erheblichen Teil des Verkehrs die Aussage, die Nutzungsrechte an dem Spiel „M.“ stünden der dort genannten … Firma zu, dann erscheint damit gleichzeitig die Nutzungs- bzw. Verwertungsberechtigung der Antragstellerin für dieses Spiel zumindest zweifelhaft.

c)
Die Antragstellerin ist zwar in der beanstandeten Veröffentlichung nicht genannt. Sie ist indes jedenfalls mittelbar erkennbar und deshalb von den angegriffenen Angaben auch maßgeblich betroffen.

Der Auffassung des Landgerichts, die angegriffene Äußerung sei objektiv nicht geeignet, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, weil die Antragstellerin nicht namentlich genannt werde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Für die Eignung zur Geschäfts- und/ oder Kreditschädigung ist es hinreichend, wenn das betroffene Unternehmen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist; eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich (vgl. Köhler in: Köhler Bornkamm, aaO, Rn. 8.19 zu § 4 Nr. 8 UWG). Ausreichend ist die mittelbare Erkennbarkeit des die jeweilige Ware herstellenden oder vertreibenden Unternehmens, etwa anhand – wie hier – der Warenbezeichnung oder z.B. der Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels (vgl. BGH WRP 2002, 828, juris-Rn. 25 – Hormonersatztherapie; Erkennbarkeit aufgrund der Wirkstoffzusammensetzung).

Die Klägerin ist nicht nur nach der Glaubhaftmachungslage Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem in Rede stehenden Computerspiel, sondern sie vertreibt es auch unter Hinweis auf diese Rechte (vgl. Anlage Ast 5) und verteidigt sich unter Hinweis auf ihre Rechte gegen Schutzrechtsverletzungen durch Dritte durch die Inanspruchnahme des Dritten auf Unterlassung. Die Botschaft des angegriffenen Artikels, die Nutzungsrechte an „M.“ würden von der dort genannten r. Firma in Anspruch genommen, negiert aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs aber mittelbar die tatsächliche exklusive Rechtinhaberschaft der Antragstellerin, legt dem Verkehr also die Annahme nahe, dass die Antragstellerin die von dieser in Anspruch genommenen Rechte nicht habe und „M.“ nicht ihr Produkt sei.

Dass sich der Bezug zur Antragstellerin nicht unmittelbar aus den angegriffenen Artikeln ergibt, steht der Annahme der Erkennbarkeit der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht entgegen. Die Erkennbarkeit des betroffenen Unternehmens kann sich auch aus sonstigen Umständen ergeben, die den Bezug zum Unternehmen erkennbar machen. Der BGH hat etwa in der von der Antragstellerin in der Beschwerde angeführten Entscheidung (GRUR 1989, 222 ff. – Filmbesprechung), in der es um die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange eines Filmverleihers durch eine falsche, weil einen anderen Film betreffende, Filmbesprechung ging, angenommen, dass der exklusiv nutzungsberechtigte Filmverleiher aufgrund abgeschlossener Filmvorführungsverträge oder anhand von Spielplänen der Filmtheater, die den Filmverleiher erkennen ließen, hinreichend identifizierbar war.

Im Streitfall ist es für die Erkennbarkeit der Antragstellerin ausreichend, dass jedenfalls diejenigen Verkehrskreise den Bezug zur Antragstellerin herstellen, gegen die die Antragstellerin wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung vorgeht und die schon deshalb auch als Rezipienten des angegriffenen Artikels in Betracht kommen.

d)
Schließlich fehlt es auch nicht an der notwendigen unmittelbaren Beeinträchtigung des Unternehmens der Antragstellerin und ihres Kredits, denn der Bezug zur Antragstellerin ist schon deshalb ganz unmittelbar, weil nur sie tatsächliche Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzugsrechte an dem Spiel „M.“ ist. Das Erfordernis der unmittelbaren Beeinträchtigung dient dazu, solche Vorgänge von etwaigen Abwehransprüchen freizustellen, die keinen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Unternehmen haben, sondern sich nur ganz allgemein und damit mittelbar auch auf die Unternehmenstätigkeit einzelner Unternehmen auswirken können (vgl. etwa Senat GRUR 1988, 480 – „Schadstoff Zucker“).

Die von den Antragsgegnern verbreitete unwahre Tatsachenbehauptung beeinträchtigt die – auch wirtschaftlichen – Belange der Antragstellerin unmittelbar. Wie ausgeführt, sind gerade die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel der wesentliche wirtschaftliche Wert des Spiels. Der Rechteinhaber muss daher ganz wesentlich darum bemüht sein, ungenehmigte und damit unberechtigte Vervielfältigungshandlungen zu unterbinden, um den wirtschaftlichen Wert des Produkts zu erhalten. Für entsprechende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzer ist es von ganz entscheidender Bedeutung, die eigene Rechteinhaberschaft darzulegen und gegebenenfalls zu belegen. Wird die Rechteinhaberschaft in Zweifel gezogen – und dem können die angegriffenen Veröffentlichungen Vorschub leisten -, erschwert dies die Rechtsverfolgung und damit den Erhalt des wirtschaftlichen Werts des Spiels ganz beträchtlich. Die Beeinträchtigung durch die streitigen Veröffentlichungen ist dann unmittelbar gegeben und betrifft gerade die gewerbliche Betätigung der Antragstellerin.

Dass diese – wie das Landgericht gemeint hat – gegebenenfalls in der Lage sein dürfte, ihre Rechteinhaberschaft im Streitfall nachzuweisen, steht der Annahme einer infolge der angegriffenen Veröffentlichung eintretenden Geschäfts- oder Kreditschädigung nicht entgegen. Es ist, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, nicht Aufgabe der Antragstellerin, die Folgen der unwahren Tatsachenbehauptung zur Rechteinhaberschaft an dem Spiel „M.“ abzuwenden, sondern es ist an den Antragsgegnern, derartige Behauptungen zu unterlassen und so den Eintritt einer Beeinträchtigung von vornherein zu verhindern.

2.
Es besteht Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hätte ausgeräumt werden können, zu der sich die Antragsgegner indes nicht haben entschließen können.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Senat geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung wegen etwaiger Unterlassungsansprüche gegen eine juristische und eine natürliche Person nicht in Betracht kommt, weshalb auch die Streitwerte für jeden Schuldner gesondert festzusetzen sind (vgl. Senat vom 3.4.2013, WRP 2013, 1674).

Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 315 O 127/14

I